Wie ging das früher, ohne Google? Das fragt man sich heute zu Recht. Nahezu jede Recherche beginnt mit einer Eingabe in das Suchfeld des Online-Giganten. Der Marktanteil von 90 Prozent bei mobilen Geräten entspricht annähernd einer Monopolstellung.

Keine Frage: Die schnelle Suche macht vieles im Leben einfacher. Aber es gibt auch Schattenseiten: Nicht nur die „echten“ Informationen verbreiten sich hier mit enormer Reichweite. Auch Diffamierungen, Verleumdungen, Fake News und manipulierte Bewertungen finden Eingang in das digitale Gedächtnis – und werden bei Bedarf und zum Verdruss der Geschädigten noch nach Jahren im Ergebnis-Ranking aufgeführt.


Ob Google, Facebook, Youtube – fällt hier ein schlechtes Licht auf den Ruf oder die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, kann das nachhaltige wirtschaftliche Konsequenzen haben. Dennoch neigen viele Betroffene dazu, passiv zu bleiben. In unserer täglichen Praxis machen wir immer wieder die Erfahrung, dass viele Unternehmen ein Vorgehen gegen die Großkonzerne scheuen. Lohnt es sich überhaupt, gegen Weltkonzerne wie Google, Facebook und Youtube vorzugehen? Die klare Antwort lautet mittlerweile: JA!


Google & Co dürfen sich nicht mehr „totstellen“

Es gehört zum professionellen Alltag unserer Kanzlei, die Entfernung von Suchergebnissen durchzusetzen. Spätestens seit Einführung des NetzDG Netzwerkdurchsetzungsgesetzes haben auch Facebook und Co. eingesehen: Die übliche Taktik des „Sich-Tot-Stellens“ ist nicht mehr zielführend. In einer Vielzahl der Fälle können sowohl negative Bewertungen als auch Suchergebnisse ohne Einschaltung von Gerichten entfernt werden. Aber selbst dann, wenn die Entfernung abgelehnt wird oder gar keine Reaktion der Großkonzerne erfolgt, lassen sich die Ansprüche vor jedem deutschen Gericht geltend machen. Denn die Betreiber der Webseiten haften ab Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten unmittelbar als sogenannte „Störer“ und können direkt zur Unterlassung gezwungen werden.


Gegen falsche Behauptungen können Sie sich wehren

Negative Bewertungen oder Suchergebnisse sind unzulässig, wenn sie beispielsweise auf falschen Tatsachenbehauptungen beruhen oder eine Schmähkritik darstellen. Auch subjektive Einschätzungen können unzulässig sein, wenn sie sich auf einen falschen Tatsachenkern beziehen.


Schlechte Bewertungen müssen begründet sein

Bei einer negativen Bewertung fehlt nach Ansicht einiger Gerichte der erforderliche Sachbezug bereits dann, wenn ein Unternehmen lediglich „einen Stern“ vergibt, ohne diese schlechte Bewertung zu begründen. Ein Vorgehen gegen eine derartig substanzarme Bewertung hat in der Praxis hohe Erfolgschancen. Ebenso dann, wenn der Bewertende nachweislich niemals eine geschäftliche Beziehung zu Ihnen geführt hat und sich dementsprechend ein Urteil über Ihre Leistung gar nicht erlauben kann.

Bei Schmähungen liegt keine Auseinandersetzung in der Sache vor, die Beleidigung einer Person oder Institution steht im Vordergrund. Handelt es sich um eine solche Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik, ist ein Sachbezug irrelevant – die Äußerung ist dann immer rechtswidrig.


Gerichte entscheiden schnell und zwingen die Verbreiter zum Handeln

Führt ein außergerichtliches Vorgehen nicht zum Erfolg, bleibt die Möglichkeit, die Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu lassen. Und das kann sehr schnell gehen: Mittlerweile erhält man bei berechtigten Ansprüchen vor deutschen Gerichten innerhalb von wenigen Tagen einen Beschluss, der Google die weitere Bereithaltung von rechtswidrigen Inhalten unter Androhung von empfindlichen Ordnungsgeldern verbietet.


Übersetzungsaufwand ist heute kein Thema mehr

Oft wehrte sich Google in der Vergangenheit gegen die Zustellung der Beschlüsse mit der Begründung, die Dokumente seien in deutscher Sprache verfasst und nicht zu verstehen. Interessanterweise übernehmen im Anschluss an eine erfolgreiche Zustellung ausschließlich deutsche Kanzleien die rechtliche Vertretung. Auch verfügt Google in Hamburg über eine Vielzahl von sog. „Inhouse-Juristen“, die mit den deutschen Belangen betraut sind.

Aber auch hier gibt es mittlerweile gute Nachrichten: Die deutschen Gerichte gehen immer mehr dazu über, eine solche Verpflichtung zur Übersetzung ins Englische abzulehnen. Sie verweisen dabei unter anderem auf die Vielzahl von Nutzern der Plattformen in Deutschland, denen die Inhalte vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Auch die in diesem Zusammenhang verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Formulierungen in den Nutzungsbedingungen dokumentieren gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts. Es sei den Unternehmen daher zuzumuten, auch gerichtliche Beschlüsse in deutscher Sprache entgegenzunehmen.

Wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, so lässt man die deutschen Beschlüsse auf Englisch übersetzen. Die Kosten trägt am Ende Google als Rechtsverletzer.


Fazit

Es ist mit heutiger Gesetzgebung und Rechtsprechung erheblich einfacher geworden, sich gegen unwahre Behauptungen, falsche Tatsachen oder unbegründete schlechte Bewertungen im Netz zur Wehr zu setzen. Die Erfolgsaussichten lassen sich im Vorfeld gut einschätzen. Sind die Ansprüche berechtigt, müssen die Internet-Konzerne sämtliche Prozesskosten übernehmen. Ein Angriff auf die Reputation hat unter Umständen erhebliche wirtschaftliche und personelle Konsequenzen – vor diesem Hintergrund lohnt es sich in jedem Einzelfall, die Möglichkeiten von Gegenmaßnahmen gründlich zu prüfen.