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02.07.2024

Zur Vererblichkeit von 
Geldentschädigungs-Ansprüchen

Statement Dr. Patricia Cronemeyer zum aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz

Vererblichkeit von Ansprüchen aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Notwendiger Schritt in die richtige Richtung

Ich begrüße ausdrücklich den aktuellen Vorschlag des Bundesjustizministeriums (https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0524_Einsichtnahme_Patientenakte.html), Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vererbbar zu machen. Dieser Schritt ist längst überfällig und schließt eine Lücke in unserer Rechtsprechung, die in der Vergangenheit zu unbilligen Ergebnissen geführt hat.

Rückblick auf den Fall Peter Alexander

Der Fall Peter Alexander, den ich vor über zehn Jahren als Rechtsanwältin betreut habe, hat seinerzeit die Schwachstellen unseres bisherigen Rechtssystems deutlich aufgezeigt. Der beliebte Entertainer sah sich im hohen Alter mit schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen konfrontiert. Streitgegenständlich waren diverse schwer rechtswidrige Veröffentlichungen eines bekannten Boulevard-Verlages, die im Zeitraum von März 2009 bis August 2010 zu dessen Lebzeiten veröffentlich wurden. Gegenstand der Berichte waren u.a. die Trauer des Entertainers um seine kürzlich verstorbene Tochter sowie (unwahre) Spekulationen über dessen Gesundheitszustand. Angesichts dieser massiven Verletzung seiner Privatsphäre habe ich für Peter Alexander Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung für das erlittene seelische Leid in Höhe eines Mindestbetrages von 30.000 Euro erhoben. Leider verstarb Peter Alexander kurz nach Einreichung der Klage. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin wiesen die geltend gemachte Zahlung einer Geldentschädigung zurück mit der Begründung, die dem Schutz ideeller Interessen dienenden Bestandteile des Persönlichkeitsrechts sei nicht vererblich. Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde mit Urteil vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) zurückgewiesen. Der auch von den Vorgerichten vertretenen These der Unvererblichkeit der Geldentschädigung als höchstpersönlichen Anspruch hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und zur Begründung auf den im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetretenen Wegfall der Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung verwiesen. 

 

Rechtsansicht des BGH ist nicht vertretbar

Aus meiner Sicht ist die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2014 für die Betroffenen unbillig und verfassungsrechtlich nicht vertretbar (dazu auch Cronemeyer, AfP 2012, 10 ff.). Meine damalige Argumentationslinie: Im streitgegenständlichen Fall war der Kläger zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen in Form der Veröffentlichungen noch am Leben und hat sich rechtlich gegen die Verbreitung zur Wehr gesetzt. Darin unterscheidet sich dieser Fall von jenen, bei denen die Erben nach dem Tode des Erblassers aus postmortalem Persönlichkeitsrecht vorgegangen sind. Darüber hinaus fußt der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht nur auf der Genugtuungsfunktion des Betroffenen, sondern ihr wird in erheblichem Maße auch ein Präventionsgedanke beigemessen (sog. Caroline-Rechtsprechung des BGH). Dies gilt – wie hier - insbesondere in Fällen der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung des Betroffenen. Die Prävention kann völlig unabhängig vom Tode des Anspruchsstellers verwirklicht werden. Schließlich erweist es sich als unbillig und verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass mit dem Tod des Betroffenen sämtliche noch zu Lebzeiten begangenen schweren Rechtsverletzungen eines Mediums „unter den Tisch“ fallen. Ältere, gebrechliche Menschen müssen sich nach der aktuellen Rechtslage mit Klageerhebung auf einen unwürdigen Wettlauf mit der Zeit und ihrem möglichen vorzeitigen Tod vor Urteilsverkündung einlassen und werden von einer Rechtsverfolgung abgeschreckt, da die Ansprüche nach dem Tod nicht weiter verfolgbar sind. 

Nur wenn die Ansprüche vererblich sind, kann sichergestellt werden, dass der Schädiger tatsächlich für sein Verhalten zur Rechenschaft gezogen und der vom BGH geforderte Hemmungseffekt bei Medienhäusern vor der bewussten Ausbeutung von Persönlichkeitsrechten aus Gründen der Profitgier realisiert wird. 

 

Der aktuelle Vorschlag

Der aktuelle Gesetzgebungsentwurf, den das Bundesministerium der Justiz im Mai 2024 veröffentlicht hat, trägt den vorgenannten Unbilligkeiten Rechnung. Es wird eine Schutzlücke für die Betroffenen geschlossen, die durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 über die Unvererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen entstanden ist. Danach soll der Anspruch nicht erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils vererblich sein, sondern auch dann, wenn der Erblasser vorher verstirbt. So soll § 1922 Abs. 1 BGB wie folgt ergänzt werden: „Die Erbschaft umfasst auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.“

 

Auswirkungen der Neuregelung

Die Neuregelung würde dazu beitragen, dass Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Gerechtigkeit widerfährt und Schädiger nicht mehr auf Zeit spielen können, um sich ihrer Verantwortung zu entziehen.

Gerade bei hochbetagten oder lebensverkürzend erkrankten Personen wird von den Medien in Kauf genommen, dass eine Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung durch den Tod des Geschädigten ggf. ins Leere läuft. Diese zynischen Fälle der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung können in Zukunft vermieden werden, wenn die Ansprüche vererblich sind und die Erben das Recht haben, stellvertretend für das erlittene Unrecht   entschädigt zu werden. 

Die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagene Neuregelung ist ein wichtiger und auch notwendiger Schritt zur Stärkung der Betroffenenrechte. Im Verlauf der letzten Jahre ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung immer mehr ins Hintertreffen geraten. Der Entwurf stellt eine überfällige Antwort auf die steigenden Verkommerzialisierung privater Lebensbereiche durch die Medien und der damit einhergehenden Verkümmerung der Persönlichkeitsrechte dar. 

 25.03.2024

"Drei Teller für Lafer"

Cronemeyer Haisch berät Johann Lafer bei neuem TV-Format

Die Kanzlei Cronemeyer Haisch hat den bekannten Fernsehkoch Johann Lafer bei den Vertragsverhandlungen für seine neue TV-Show “Drei Teller für Lafer” auf SAT.1 beraten. 

Wie die SAT.1-Gruppe mitteilt, soll die Sendung ab Frühsommer 2024 im Nachmittagsprogramm ausgestrahlt werden. Bei „3 Teller für Lafer“ gibt der beliebte Sternekoch jeweils ein kulinarisches Motto vor, das Kandidaten aus drei Generationen individuell umsetzen und ganz persönlich interpretieren. Johann Lafer kommentiert, gibt Tipps - und entscheidet am Ende, welcher Teller gewinnt. 

Für die Kanzlei hat Rechtsanwalt Alexander Lorf Herrn Lafer bei den Vertragsverhandlungen mit der Sendergruppe beraten. „Die Verhandlungen waren stets konstruktiv und produktiv“, sagt Alexander Lorf. „Die Sendergruppe hat von Anfang an deutlich gemacht, wie groß ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem beliebten Fernsehkoch ist.“ 

Die Kanzlei Cronemeyer Haisch bedankt sich bei Johann Lafer für das entgegengebrachte Vertrauen sowie bei Michaela Heilgemair von der ProSiebenSat.1 Media SE für die angenehmen Verhandlungen und die interessengerechte Lösungsfindung. 

Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen freut sich das Team von Cronemeyer Haisch auf die zukünftige Zusammenarbeit mit Johann Lafer und auf eine erfolgreiche Show mit einem spannenden und innovativen Konzept. 

 15.9.2023

Bilder und Musik aus dem Netz für Firmenzwecke? 
Autsch, das kann teuer werden!

Man kennt das: Fix ein Bild für die Firmenwebseite aus dem Netz hochladen und das Promovideo mit Spotify-Musik untermalen. Achtung – das kann eine Menge Geld kosten, wenn die Urheberschaft verletzt wird. Vier Tipps, um Risiken zu vemeiden.

Unwissenheit hilft hier nicht

In den meisten Fällen ist den Betroffenen gar nicht bewusst, dass sie durch die Nutzung von Musik, Bildern oder anderen Medieninhalten, die sie im Internet finden, gegen das Urheberrecht verstoßen können. Einige Plattformen bieten solche Inhalte sogar explizit an, ohne auf mögliche Einschränkungen hinzuweisen. Im Zweifelsfall kann sich aber niemand darauf berufen, die Verantwortung für Verstöße liegt allein bei den Betroffenen. Hier gilt: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".

Urheberrecht gut geschützt

Der Gesetzgeber nimmt den Schutz des geistigen Eigentums sehr ernst. Das Urheberrecht schützt die schöpferischen Leistungen von Künstlern, Musikern, Fotografen und anderen Kreativen. Es stellt sicher, dass diese Menschen für ihre Arbeit entlohnt und dass ihre kreativen Werke nicht ohne ihre Zustimmung verwendet werden. Dies ist besonders wichtig in einer digitalen Welt, in der das Kopieren und Weitergeben von Inhalten so einfach geworden ist.

Die Folgen einer Urheberrechtsverletzung können gravierend sein. Je nach Schwere des Verstoßes und des betroffenen Materials können Abmahnkosten in vier- oder sogar fünfstelliger Höhe anfallen. Hinzu kommen oft noch die Kosten für den eigenen Anwalt und mögliche Schadensersatzforderungen des Rechteinhabers.

Vorsicht vor der Abmahnfalle

Verschärft wird die Situation durch sogenannte "Abmahnjäger", die gezielt nach Urheberrechtsverletzungen suchen, um von den Verletzern Abmahngebühren zu verlangen. Diese Akteure haben oft kein echtes Interesse am Schutz des geistigen Eigentums, sondern nutzen das System aus, um finanziell zu profitieren. Sie sind oft sehr gut darin, Verstöße zu erkennen und schnell rechtliche Schritte einzuleiten.

So vermeiden Sie Risiken

  • Verwenden Sie keine Inhalte, deren Urheberrechte Sie nicht kennen.
  • Nutzen Sie Datenbanken und Plattformen, die lizenzierte oder lizenzfreie Inhalte anbieten. Aber auch wenn das Material als "lizenzfrei" oder "zur freien Verwendung" gekennzeichnet ist: Lesen Sie die Nutzungsbedingungen genau, denn oft gibt es Einschränkungen.
  • Vorsicht beim Einsatz von künstlicher Intelligenz, insbesondere bei Bildgeneratoren. Hier sind noch viele urheberrechtliche Fragen offen und es besteht keine Rechtssicherheit.
  • Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Rechtsanwälte prüfen, ob und in welchem Umfang ein Verstoß vorliegt und können Sie vor unberechtigten Ansprüchen schützen.

07.08.2023

Erfolgsgeschichte von „7 vs. wild“ geht weiter 

Cronemeyer Haisch begleitet den Quotenhit auf dem Weg ins TV-Streaming

Recht und PR

Im Rahmen ihrer sechsteiligen Serie „Recht und PR“ gibt Medienanwältin Dr. Patricia Cronemeyer im „PR-Journal“ 
auf der Website, im Newsletter sowie im Podcast wertvolle Hinweise zu umstrittenen Themen.

Dr. Patricia Cronemeyer  (Foto: Axel Martens)

22.11.2023

Recht auf Löschung? 
Wann Medien digitale Spuren tilgen müssen

Spätestens mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber dem Schutz persönlicher Daten einen sehr hohen Stellenwert eingeräumt. Und doch gibt es Grenzen: Geschichte darf nicht verfälscht werden und das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein hohes Gut. Gerade wenn es um Medienberichterstattung geht, gilt es, die unterschiedlichen Ansprüche sorgfältig abzuwägen.

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Ein neuer Arbeitgeber, eine neue Position oder ein prestigeträchtiges Projekt: Die Pressemeldung „in eigener Sache“ gehört gerade in der Kommunikationsbranche zum Standardrepertoire des Personal Branding. Doch was tun, wenn sich die Erfolgsmeldung von damals im Nachhinein als Fehlentscheidung oder als dunkler Fleck in der Karriere erweist? Oder es andere Gründe gibt, warum jemand Berichte zur eigenen Person am liebsten aus dem digitalen Gedächtnis löschen möchte?

Nach dem Datenschutzgesetz besteht grundsätzlich ein Anspruch darauf, personenbezogene Daten löschen zu lassen. Beispielsweise wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wurde, eine Einwilligung widerrufen oder die Daten widerrechtlich erhoben wurden.

Von dem Recht auf Löschung gibt es allerdings Ausnahmen, die auch die Medienberichterstattung betreffen können. Denn hier steht dem Datenschutz das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 des Grundgesetzes entgegen. Waren die in der ursprünglichen Veröffentlichung vermittelten Informationen zulässig, spricht das in der Regel dafür, dass der Beitrag weiterhin verbreitet werden darf. Es sei denn, jemand kann erhebliche Beeinträchtigungen geltend machen, die Vorrang vor den Interessen der Presse genießen. In diesem Fall können die Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, die Breitenwirkung der Veröffentlichung und das öffentliche Interesse an den Informationen entscheidende Faktoren für die Abwägung darstellen.

Um den Interessen beider Seiten gerecht zu werden, räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, die Verfügbarkeit von archivierten Inhalten technisch zu begrenzen. So können die Beiträge zum Beispiel auf der Internetseite des Mediums verbleiben, werden aber über die Schlagwortsuche von Suchmaschinen nicht mehr gefunden.

„Das Löschen von personenbezogenen Daten darf nicht dazu führen, dass Geschichte getilgt wird“, sagt der BGH und verweist auf den Vergleich mit einer Bibliothek: Wer hier nach Geschehnissen sucht, sollte auch Zeugnisse der Vergangenheit finden können. Gleichzeitig ist der ungehinderte Zugriff über namensbezogene Suchabfragen im Internet zu begrenzen.

Das BGH-Urteil hebt hervor, dass solche Maßnahmen wie das Verhindern der Auffindbarkeit durch Suchmaschinen einen Ausgleich zwischen den Interessen der Medien und den Betroffenen schaffen können. Dies ermöglicht einerseits die Erhaltung der Geschichte, andererseits schützt es die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen.

In der Praxis spricht vieles dafür, zunächst auf die Redaktion zuzugehen und im direkten Kontakt zu klären, ob und mit welchem Aufwand eine Löschung der ungewollten digitalen Spuren möglich ist. Zeichnet sich keine Einigung ab und stellt die weitere Verbreitung des Beitrags ein persönliches Risiko dar, sollten rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.


19.10.2023

Kostenfalle Internet: 
Wenn Abmahnjäger aktiv werden

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ – diese Weisheit gilt auch für den Umgang mit Urheberrechten. Mangelnde Sorgfalt kann in diesem Kontext zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen. Denn schnell gerät man ins Visier von Anwaltskanzleien, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben.

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Was früher Kommunikationsabteilungen und -agenturen vorbehalten war, kann heute jedes Ein-Personen-Unternehmen selbst auf die Beine stellen: Professionell wirkende Produkt- und Firmenvideos sind mit Smartphones oder bezahlbarer Spezialtechnik im Handumdrehen produziert. Schnell noch die passende Hintergrundmusik angeklickt – und fertig ist die digitale Visitenkarte. Oder man greift auf Inhalte zurück, die andere erstellt haben und generiert so attraktiven Content für die eigenen Kanäle.

Das dachte sich vor einigen Monaten auch ein Sportmediziner aus Lüneburg, der Trainingsgeräte über das Internet vertreibt. In sozialen Netzwerken teilte er Videos von Dritten, in denen Sportübungen gezeigt wurden. Groß war der Schreck, als er kurz darauf einen Brief von einer Anwaltskanzlei erhielt: 36.000 Euro forderte die Kanzlei wegen Urheberrechtsverletzung. Es ging es um die Musik, mit der die Videos unterlegt waren. Der geschockte Unternehmer willigte ein, 20.000 Euro zu zahlen. Doch damit nicht genug: Kurze Zeit später kam mit gleichem Absender die nächste vierstellige Forderung für ein weiteres Video.

Dieser Fall aus meiner beruflichen Praxis zeigt vier wichtige Aspekte, für die ich jeden Kommunikationsprofi sensibilisieren möchte:

  • Urheberrechte ernst nehmen
    Die schöpferische Leistung von Künstlern, Musikern, Fotografen und anderen Kreativen ist geschützt. Der Gesetzgeber nimmt diesen Schutz zu Recht sehr ernst. Er sorgt dafür, dass diese Kreativen für ihre Arbeit angemessen entlohnt werden und dass ihre Werke nicht ohne ihre Zustimmung genutzt oder verbreitet werden dürfen.


  • Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
    Die digitale Welt ist schnelllebig. Wer im Netz wahrgenommen werden will, braucht ständig neue, attraktive Inhalte. Da ist die Versuchung groß, „mal eben“ auf Musik oder Bilder zuzugreifen, ohne sich um das Urheberrecht zu kümmern. Besonders tückisch: Manche Plattformen bieten solche Inhalte explizit an, ohne auf die Einschränkungen hinzuweisen. Auf andere wiederum kann sich im Streitfall niemand berufen: Die Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen liegt bei den Personen oder Unternehmen, die diese Werke verbreiten. Diese Verstöße können auch vorliegen, wenn man die Beiträge nicht selbst erstellt, sondern Videos Dritter geteilt oder weiterleitet hat. Wie im Fall des Lüneburger Arztes geschehen.

  • Über Nutzungsbedingungen informieren
    Mittlerweile gibt es viele Datenbanken und Plattformen, die lizenzierte oder lizenzfreie Inhalte anbieten. Das ist grundsätzlich eine gute Option und die private Nutzung ist meist unproblematisch. Bei der kommerziellen Verwendung hingegen ist ein Blick in die Nutzungsbedingungen wichtig. Wer beispielsweise ein Bild als Pressefoto verwenden möchte, benötigt in der Regel eine erweiterte Lizenz, die Gebühren sind entsprechend höher.

  • Auf Abmahnungen spezialisierte Kanzleien machen schnelles Geld
    Ein weiteres starkes Argument für den sorgsamen Umgang mit dem Urheberrecht ist die steigende Zahl von Abmahnungen. „Das wird schon keiner merken“ ist in Zeiten der gezielten Internetrecherche längst passé. Auf Abmahnungen spezialisierte Kanzleien gehen gezielt vor und leiten bei Verstößen sehr schnell rechtliche Schritte ein.


Ich beobachte derzeit eine regelrechte „Abmahnwelle“, und nahezu täglich erhalte ich Anfragen, viele davon aus der Influencer-Community. Dabei geht es geht oft um Summen, die für Einzelunternehmer oder kleine Betriebe existenzbedrohend sind. Meine Empfehlung: Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich umgehend rechtlich beraten lassen, um den Schaden zu begrenzen und unberechtigte Ansprüche erfolgreich abzuwehren.


21.09.2023

Selbstöffnung: 
Wenn Transparenz zur Rechtsfalle wird

Vertrauen und Glaubwürdigkeit werden in der Unternehmenskommunikation immer wertvoller. Das zeigt auch das Edelman Trust Barometer: Zum dritten Mal in Folge konnte die Organisationsform „Unternehmen“ ihren Ethik-Score in der globalen Umfrage steigern, seit 2020 um 20 Prozent. Für viele Kommunikatoren gehört es daher zum Alltag, in sozialen Netzen und im Dialog mit Journalisten Interna oder gar Persönliches preiszugeben. Mit der guten Absicht, Transparenz zu zeigen und damit glaubwürdig und authentisch zu wirken. Doch Offenheit birgt auch Risiken und nicht selten erlebe ich, dass die sogenannte „Selbstöffnung“ zur Falle wird.

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Selbstöffnung: Was Juristen darunter verstehen

Juristisch gesehen liegt eine Selbstöffnung vor, wenn jemand eigene, oft sensible oder vertrauliche Informationen preisgibt. Dies kann freiwillig oder versehentlich geschehen. Einmal „geöffnet“, wird es schwierig bis unmöglich, die Verbreitung dieser Informationen rückgängig zu machen oder sich auf Vertraulichkeit zu berufen. Die Gerichte prüfen in der Regel sehr genau, ob einer angefochtenen Veröffentlichung eine Selbstöffnung vorausgegangen ist.

Privatsphäre schützen

Brisant wird die Selbstöffnung beispielsweise im Zusammenhang mit dem Personal Branding. Immer mehr Führungskräfte oder Mitarbeiter agieren als Markenbotschafter für ihr Unternehmen und teilen als Corporate Influencer ihr Privatleben. Das soll Sympathie und Vertrauen schaffen. Doch Vorsicht: Wer beispielsweise im Rahmen einer Homestory die Öffentlichkeit am Familienleben teilhaben lässt oder die eigene Hochzeit über Social Media vermarktet, kann sich später – etwa im Falle einer unangenehmen Scheidung – nicht auf das Recht auf Privatsphäre berufen.

Risiken der Medienarbeit

Auch ein Unternehmen, das bereitwillig „überschüssige“ Informationen an die Presse gibt, kann in eine prekäre Lage geraten. Ein Beispiel: Um Unterstellungen aufzuklären, gewährt ein Unternehmen einer Redaktion tiefe Einblicke in interne Vorgänge, die der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt waren. Viele Monate später berichtet die Redaktion in einem anderen Zusammenhang erneut über das Unternehmen – und greift dabei auf das brisante Material zurück. Wurde keine verbindliche Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen, kann sich das Unternehmen nur schwer gegen diese Berichterstattung wehren. Die „Selbstöffnung“ wird zur juristischen Falle.

Umsicht schützt

Meine Erfahrung zeigt: Das Prinzip der „Selbstöffnung“ ist bei Kommunikatorinnen und Kommunikatoren wenig bekannt. Dabei ließen sich mit mehr Sensibilität für dieses wichtige Thema viele zeit- und kostenintensive Prozesse vermeiden:

  • Know-how: Informieren Sie sich und Ihr Team über das Konzept der Selbstöffnung.
  • Klare Richtlinien: Legen Sie fest, welche Informationen veröffentlicht werden dürfen und welche nicht.
  • Vorabcheck: Holen Sie den Rat von Juristen ein, bevor Sie sensible Daten veröffentlichen.
  • Authentizität mit Augenmaß: Seien Sie authentisch, aber teilen Sie nur, was wirklich notwendig ist.

Keine Frage: Transparenz und Offenheit sind für eine glaubwürdige Kommunikation unerlässlich, aber Unternehmen und Einzelpersonen sollten sich über das Risiko einer rechtlichen Selbstöffnung im Klaren sein. Ein bewusster Umgang mit Informationen, eine klare Kommunikationsstrategie und der vertrauensvolle Austausch mit Rechtsexperten sind der Schlüssel, um riskante Fallstricke zu vermeiden.


17.07.2023

Mit Recht gegen Rufmord: 
Ein Leitfaden für PR-Profis

Öffentlichkeitsarbeit ist ein Balanceakt zwischen Informationsvermittlung und Schutz der eigenen Reputation. In einer Zeit, in der sich Nachrichten in Sekundenschnelle verbreiten und die beste Story kommerziellen Erfolg bringt, gerät der gute Ruf von Unternehmen und Personen mit Falschmeldungen oder unfairen Angriffen schnell unter die Räder. Doch wie kann man sich juristisch dagegen wehren?

Heute beleuchte ich einige der juristischen Werkzeuge, die PR-Profis zur Verfügung stehen.

Häufig scheuen Kommunikatoren den Einsatz juristischer Mittel, um eine rufschädigende Veröffentlichung zu verhindern oder richtigzustellen. Ein viel gehörtes Argument ist in diesem Kontext die gute Beziehung zur Redaktion, die nicht aufs Spiel gesetzt werden soll. Oder die Furcht, beispielsweise mit einer erfolgreich durchgesetzten Gegendarstellung erst recht ins Visier der Redaktion zu geraten und später eine „Retourkutsche“ zu riskieren.

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Teamarbeit schützt

Es gibt eine ganze Reihe von guten Argumenten, in der Medienarbeit auch rechtliche Mittel in Erwägung zu ziehen. Hier hilft ein konstruktiver Austausch von PR- und Rechtsexperten im Vorfeld, um Szenarien zu besprechen und Optionen abzuwägen. Ein gutes Beispiel sind die berüchtigten umfangreichen Fragenkataloge, die Redaktionen verschicken mit der Aufforderung, innerhalb einer sehr kurzen Deadline darauf zu antworten. Schon in diesem Stadium können Juristen die Kommunikations-Verantwortlichen mit Rat und Tat unterstützen. Enthalten bereits die Fragen Unterstellungen oder Falschinformationen? Ist die Deadline angemessen? Für diese und andere Aspekte gibt es rechtliche Regeln, an die auch Journalisten gebunden sind.


Sich wehren verschafft Respekt

Wie reagieren Verlage auf juristische Interventionen? Meine Erfahrung deckt sich nicht mit der eingangs erwähnten Befürchtung, man setze damit den guten Kontakt aufs Spiel. Im Gegenteil. Wer seine Rechte kennt und konsequent durchsetzt, verringert das Risiko, Opfer im täglichen Kampf um Klicks, Auflage und Einschaltquoten zu werden. Haltung verschafft Respekt. Zudem übernehmen in diesem Fall hüben wie drüben die Rechtsexperten die weitere Abwicklung, was den emotionalen Druck nimmt und den Vorgang zur professionellen Routine werden lässt.


Doch was tun, wenn das Kind in den Brunnen gefallen und die unerwünschte Veröffentlichung gedrucktdoder gesendet wurde?


Der juristische Werkzeugkasten

Ein wichtiges Mittel gegen Falschmeldungen ist der Unterlassungsanspruch. Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet sich der Verursacher, bestimmte Äußerungen nicht mehr zu verbreiten, zu veröffentlichen oder diese online zu löschen. Dies kommt insbesondere bei rechtswidrigen Behauptungen zum Einsatz, die Unwahrheiten enthalten oder in unzulässiger Weise in die Privat- oder Sozialsphäre eingreifen. Der Anspruch besteht aber zum Beispiel auch bei Rechtsverletzungen in Bezug auf das Recht am eigenen Bild. Wird die Verpflichtungserklärung nicht abgegeben, kann eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragt werden. Die Gegendarstellung ermöglicht es, einen Sachverhalt aus eigener Sicht darzustellen und sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen zu wehren. Der Anspruch darauf soll für "Waffengleichheit" sorgen, d.h. er gewährt das Recht, falsche Darstellungen in den Medien auszugleichen. Das Recht auf Gegendarstellung gilt nicht bei Meinungsäußerungen. In der Gegendarstellung muss man exakt Bezug auf die beanstandeten Behauptungen nehmen, es gibt keinen Raum für weitere Diskussionen. Und es ist Eile geboten: Die Gegendarstellung muss unverzüglich nach der Verbreitung (in der Regel zehn Tage nach Kenntnis der Veröffentlichung) verlangt werden. Die Durchsetzung einer Gegendarstellung ist per Eilantrag im Schnellverfahren möglich.


Ein weiterer wichtiger Hebel ist die Richtigstellung oder der Widerruf. Wenn eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde, die nachweislich unwahr ist, besteht ein Anspruch auf Berichtigung. Hierbei wird der Verlag verpflichtet, die falsche Behauptung zu berichtigen und sich von der ursprünglichen Berichterstattung zu distanzieren. Dies kann durch Widerruf (wenn die Äußerungen komplett falsch sind) oder durch Richtigstellung (wenn Teile der Behauptungen falsch sind) erfolgen. Ein Schnellverfahren ist hier nicht möglich, es bedarf eines Hauptsacheverfahrens.


Wird durch die Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht verletzt und entsteht dem Betroffenen daraus ein materieller Schaden, kann ein Schadensersatz verlangt werden. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen und schuldhaftem Handeln kann für Personen (nicht für Unternehmen!) ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bestehen.


Die Anwendung dieser Instrumente erfordert juristische Sorgfalt und Präzision. Daher ist es ratsam, bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, Berichtigungen und Schadensersatzansprüchen juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der beste Schutz vor Falschmeldungen und unfairen Angriffen ist eine vertrauensvolle und konstruktive Teamarbeit von Kommunikations- und Rechtsexperten.

19.06.2023

Wenn der Verdacht zur Nachricht wird: 
Grenzen der Medien-Berichterstattung

„Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen aufgenommen“ – ein kurzer Satz in einer Meldung, dazu ein Foto von Beamten, die Büros durchsuchen und Laptops beschlagnahmen. Und schon ist die Reputation von Unternehmen oder Personen massiv beschädigt. Denn unabhängig vom späteren Ausgang der Sache: Im (digitalen) Gedächtnis bleiben Meldung und Foto erhalten. Und umso wichtiger ist es, die Rahmenbedingungen zu kennen, um sich schnell und erfolgreich gegen ungerechtfertigte Verdächtigungen zu wehren.

Kurz gesagt: Medien haben das Recht und die Aufgabe, über Themen von öffentlichem Interesse zu berichten. Sie dürfen dabei auch Verdachtsmomente darstellen, sofern die Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt und auf einer soliden Faktenbasis beruht. Dabei dürfen sie keine Vorverurteilung vornehmen und müssen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen beachten. Doch was heißt das im Einzelnen?

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Ermittlungen sind kein Verdacht

Grundsätzlich hat jeder das Recht, gegen eine Person Anzeige zu erstatten. In diesem Fall werden Ermittlungen aufgenommen, um zu prüfen, ob die Anschuldigung substanziell ist. Zu diesem Zeitpunkt muss es keinerlei Anhaltspunkte geben, die den Verdacht belegen. Denn genau das ist dann Gegenstand der Ermittlung. Gibt es keine belastenden Fakten, gilt in der Regel die Unschuldsvermutung und die Medien dürfen darüber nicht berichten.


Persönlichkeitsrecht versus öffentliches Interesse

Beim Thema Verdachtsberichterstattung geht es fast immer um einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Gesetzgeber sieht beide Grundrechte mit gleich hoher Priorität und „auf Augenhöhe“. Entsprechend geht es meist um Einzelfallentscheidungen.

Unter welchen Bedingungen dürfen Medien über Verdachtsfälle berichten? Hier ein Überblick:


Relevanz: Es muss sich um eine „die Öffentlichkeit berührende“ Angelegenheit handeln. Das kann ein Fall schwerer Kriminalität sein. Oder es geht um Prominente, die eine sogenannte „Vorbild- und Kontrastfunktion“ erfüllen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich eine bekannte Persönlichkeit öffentlich als Moralapostel inszeniert und dann beim Ladendiebstahl erwischt wird.


Austausch: Die Medien müssen den Betroffenen die Gelegenheit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und diese Inhalte in die Berichterstattung aufnehmen. Und sie müssen sich nachdrücklich darum bemühen, die Stellungnahme zu erhalten. Das gilt auch, wenn die betreffende Person schwer zu erreichen ist – beispielsweise, weil sie bereits in Untersuchungshaft genommen wurde. Auch die Antworten Dritter – beim Sport beispielsweise die Pressestelle eines Bundesliga-Vereins – sind nicht ausreichend, da unterschiedliche Interessenlagen gegeben sein könnten.


Unschuld: Die Person darf öffentlich nicht vorverurteilt oder als Täter dargestellt werden, sondern – wenn überhaupt – nur als Tatverdächtiger. Allerdings ist auch diese Bezeichnung schon ein massiver Schaden für die Reputation – ein Grund mehr, die Veröffentlichung mit juristischer Hilfe zu verhindern.


Aktualität: Wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt oder ist der Verdacht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr aktuell, darf darüber grundsätzlich nicht mehr berichtet werden.


Sorgfalt: Verdachtsberichterstattung kann für die Betroffenen erhebliche Folgen haben. Das ist der Rechtsprechung bewusst und entsprechend wird den Medien eine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt. Die Redaktion muss gründlich prüfen, ob es hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht gibt, den sogenannten Mindestbestand an Beweistatsachen. Eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder ein Ermittlungsverfahren – wie eingangs dargestellt – reichen dafür grundsätzlich nicht aus! Je größer der Schaden für die Reputation wäre, umso höher sind auch die Anforderungen an die Sorgfalt.


Anonym: Nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Verdacht ist eine „identifizierende Berichterstattung“ zulässig, in deren Zusammenhang Einzelheiten wie Name, Wohnort oder Arbeitsplatz der Person genannt werden. Besonders hoch liegt die Hürde bei einer Abbildung der Betroffenen. Die Gerichte erkennen darin eine „Prangerwirkung“ und sehen in einer Abbildung einen noch tieferen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als bei einer Erwähnung im Text.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Verdachtsberichterstattung besondere Regeln gelten. Wer zu Unrecht in die Schlagzeilen gerät, kann sich juristisch mit einer Gegendarstellung, einer Berichtigung und insbesondere einer Unterlassung zur Wehr setzen. Einen Ergänzungsanspruch können Betroffene geltend machen, wenn eine Verdachtsberichterstattung ursprünglich zulässig war, die Ermittlungen im weiteren Verlauf indes eingestellt werden. Im Netz muss die Redaktion ergänzend zum ursprünglichen Artikel darauf hinweisen, dass sich der Verdacht nicht bestätigt hat.

Im harten Konkurrenzkampf um die beste Schlagzeile, den Tweet der Stunde und das Bild des Tages kämpfen die Medien heute mit harten Bandagen. Übermittelt eine Redaktion den Betroffenen in Kontext mit einem Verdacht oder Ermittlungen einen Fragenkatalog und bittet um Stellungnahme, ist also höchste Vorsicht geboten. Gut gemeinte Eilfertigkeit und Kooperationsbereitschaft sind jetzt nicht gefragt. Beantworten die Betroffenen die Fragen ohne Kenntnis der Rechtslage, passieren oft Fehler, die sich im Nachhinein nicht korrigieren lassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollte man Anwälte einschalten, die sich mit der Materie auskennen und wissen, mit welchen Rechtsmitteln sich der Angriff auf die Reputation wirkungsvoll parieren lässt.


Themen für den Podcast

Hinweis in eigener Sache: Am 29. Juni wird sich Medienanwältin Dr. Patricia Cronemeyer unter anderem zu den folgenden Themen äußern:

  • In welchen Fällen steht das öffentliche Interesse über dem Persönlichkeitsschutz?
  • Wann darf ein Verdächtiger in den Medien namentlich genannt und abgebildet werden?
  • Welche Handlungsoptionen habe ich, um mich nach Veröffentlichung eines Verdachts zur Wehr zu setzen?


Der Juni-Podcast ist ab dem 29. Juni hier zu finden sein.

22.05.2023

Die Schattenseiten der Bilderwelt: 
So vermeiden Sie rechtliche Risiken

Die Bedeutung von Bildern für die professionelle Kommunikation hat in den vergangenen Jahren enorm zugenommen. Nicht nur, weil wir visuelle Botschaften um ein Vielfaches schneller wahrnehmen als Worte. Oder weil die Generationen Y und jünger sich bevorzugt im Sekundentakt durch ihre Social-Media-Kanäle wischt. Bilder überwinden zudem Sprach- und Kulturbarrieren und können bei der Integration eine wertvolle Hilfe leisten. Doch nicht selten kommt es vor, dass Kommunikations-Profis aus Unsicherheit oder Unwissenheit beim Einsatz von Bildern rechtliche Risiken eingehen.

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Nehmen Sie Urheber- und Nutzungsrechte ernst

„Das merkt doch keiner“ – denkt so mancher und bedient sich bei der Bebilderung großzügig aus der Trefferliste der Suchmaschinen. Das geht schnell nach hinten los: Die Bildersuche funktioniert nämlich auch rückwärts und viele Verlage, Agenturen und Künstler spüren rechtswidrig veröffentlichte Motive zielsicher mittels geeigneter Programme auf, und auch sogenannte Abmahnjäger finden auf diesem Weg ihre Opfer.

Grundsätzlich ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt. Möchten Sie ein fremdes Foto verwenden, müssen Sie sich von der Fotografin oder dem Fotografen oder ihren Lizenznehmern die Rechte daran einräumen lassen. Andernfalls können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. Auch Computergrafiken und Animationen können unter „Werke der bildenden Künste“ fallen und genießen somit Urheberschutz. Die schöpferische Leistung wird dabei nicht in der Bildherstellung, sondern in der Programmierung gesehen.

Sichern Sie sich gut ab


Die Fotografen sind automatisch die Urheber, in vielen Fällen autorisieren sie jedoch Dritte, die Rechte an den Fotos weiter zu übertragen. Wenn Sie sich vom Lizenznehmer (beispielsweise einer Bildagentur) Nutzungsrechte einräumen lassen, muss eine entsprechende Befugnis bestehen. Lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen, damit Sie sich im Fall einer Abmahnung durch den Fotografen oder die Fotografin am Lizenznehmer schadlos halten können. Denn: Wer die Fotos verwendet, muss im Zweifelsfall seine Rechte daran beweisen.

Wie kennzeichne ich richtig?

Die Nennung der Fotografinnen oder Fotografen ist wichtig, auch wenn es im Lizenzvertrag dazu keine Regelung gibt. Die Nennung sollte unmittelbar am Foto erfolgen. Zulässig ist sie aber auch im Impressum oder auf einer Unterseite, wenn eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Eine Quellenangabe ist in jedem Fall nötig, wenn das in den Nutzungsbedingungen vorgesehen ist. Im Zweifel sind Sie mit einer Nennung – zum Beispiel der URL der Website – auf der sicheren Seite.

Bildagenturen haben eigene Gesetze

Bildagenturen bieten einen nahezu unerschöpflichen Fundus professioneller Motive, die sich gegen Zahlung einer Lizenzgebühr einsetzen lassen. In vielen Fällen kann zu Pauschalpreisen ein „Credit-Paket“ erworben werden, sodass nicht für jedes Motiv ein Buchungsvorgang notwendig ist.

Es gibt keine allgemeinen Regeln, wie Fotos von Bildagenturen genutzt werden können. Informieren Sie sich daher im Vorfeld über Nutzungsbedingungen und AGB. Die meisten Agenturen unterscheiden zwischen kommerziellen und redaktionellen Zwecken sowie zwischen Print- und Online-Nutzung. Sollten die eingeräumten Nutzungsbedingungen für Ihre Zwecke nicht genügen, können Sie bei den Agenturen erweiterte Lizenzen anfragen. Achtung: Bildagenturen verlangen häufig, nicht nur den Urheber, sondern auch die konkrete Quelle zu nennen. Wer hier nachlässig ist, muss unter Umständen mit Vertragsstrafen rechnen.

Vorsicht bei Veränderung der Fotos

Um ein Foto zu verwenden, muss es in der Regel bearbeitet werden – beispielsweise in Größe, Ausschnitt oder Auflösung. Sind diese Veränderungen Voraussetzung, um das Foto für den vereinbarten Zweck zu nutzen, muss der Urheber die Bearbeitung dulden. Dazu braucht es keine gesonderte Zustimmung. Alle darüber hinaus gehenden Veränderungen sollten Sie schriftlich vereinbaren.

Das Recht am eigenen Bild ist gut geschützt

Neben dem Urheberrecht ist der Schutz des Rechts am eigenen Bild der zweite juristisch relevante Bereich beim Einsatz von Fotos. Grundsätzlich gilt: Die Abbildung von Personen darf nur mit deren schriftlicher Einwilligung erstellt und verbreitet werden. Das gilt übrigens auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die während eines Firmen-Events, in Broschüren, im Intranet oder auf Social Media abgebildet werden.

Diese „Faustregel“ wird schnell zum Eigentor

Weit verbreitet ist die Faustregel, Aufnahmen mit mehr als vier, sieben oder zehn Personen (die Angabe variiert) auf einem Bild seien nicht einwilligungspflichtig. Das ist aus juristischer Sicht schlichtweg falsch und kann unangenehme Folgen haben.

Für Event-Aufnahmen gilt, dass eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich ist, es sei denn, es liegt eine „konkludente Einwilligung durch schlüssiges Verhalten“ vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Personen für die Fotografen in Positur stellen und bewusst in die Kamera lächeln. Doch auch hier bleibt im Zweifelsfall sehr viel Interpretationsspielraum.

Eine klare Ansage hilft

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie bereits in der Einladung auf die Fotoaufnahmen hinweisen und darauf, dass mit der Teilnahme das Einverständnis gegeben wird. Aber auch dann dürfen die Motive nur in Kontext mit der Veranstaltung verbreitet werden.

Eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht besteht bei Ereignissen von öffentlichem Interesse, bei denen ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht - zum Beispiel bei Unfällen oder politischen Veranstaltungen. Doch auch hier müssen die Grenzen beachtet werden und es ist sorgfältig abzuwägen, ob eine Einwilligung erforderlich ist.

KI eröffnet eine neue Dimension

Erscheinen die juristischen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Bildern bisher schon recht komplex, so stellen sich mit dem Siegeszug der Künstlichen Intelligenz ganz neue Herausforderungen. So wird die Frage nach dem Urheberschutz bei Kreationen von DALL-E, Midjourney & Co intensiv und kontrovers diskutiert. Von belastbaren Regelungen und Gesetzen sind wir heute noch sehr weit entfernt. Ich empfehle meinen Mandantinnen und Mandanten, Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere vom kommerziellen Einsatz von Motiven, beispielsweise in reichweitenstarken Kampagnen, rate ich dringend ab. Hier wartet in nächster Zukunft noch viel Arbeit auf Anwälte und Gerichte.

Hinweis:  Am 24. Mai wird sich Medienanwältin Dr. Patricia Cronemeyer zu einigen der hier angesprochenen Fragen auch im neuen „PR-Journal“-Podcast äußern, der hier zu finden sein wird.

25.05.2023

Cronemeyer Haisch berät YouTube-Erfolgsformat „Artic Warrior“ 

Die besondere Herausforderung aus rechtlicher Perspektive lag in der nahezu zeitgleichen Ausstrahlung von „Artic Warrior“ kostenfrei auf YouTube und bei dem Streaming-Dienst Paramount+. Dies erforderte unter anderem besondere Sorgfalt bei der Verhandlung der sogenannten Holdbacks, sprich: der Sperrfristen und Exklusivzeiträume. 

22.5.2023

Der Digital Services Act (DSA) und aktuelle netzpolitische Entwicklungen 
im Kampf gegen digitale Gewalt 

 13.1.2022

Neues EU-Urteil zwingt Google zum Löschen falscher Inhalte

Das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshof zur Löschung unwahrer Behauptungen im Netz ist ein Meilenstein für den Schutz der Persönlichkeitsrechte. 
Betroffene können sich jetzt schneller und einfacher wehren. 

07.12.2022

Am Pranger? Für Verdachtsberichterstattung gelten besondere Regeln

Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, über das Medien grundsätzlich berichten dürfen. 
Die Verdachtsberichterstattung bedient in vielen Fällen das öffentliche Informationsinteresse. 
Auf der anderen Seite steht der Anspruch der Betroffenen auf den Schutz ihrer Persönlichkeit.

 01.10.2013

 Gegenwehr lohnt sich:
Bewertungen im Netz dürfen nicht willkürlich sein
 

 Ob Lebensmittelhändler, Hotelbesitzer, Hundesitter oder Ärzte: Niemand muss es hinnehmen, die eigene unternehmerische Leistung über willkürliche „Bewertungen“ öffentlich diskreditieren zu lassen.  In den meisten Fällen lohnt es, sich gegen die Willkür zur Wehr zu setzen. Die Rechtsprechung hat dafür ein wirkungsvolles Regelwerk geschaffen.

 16.08.2022

Schleichwerbung im Netz kann zur Falle werden! 
So funktioniert rechtsicheres Influencer-Marketing

Was Influencer*innen, Content-Creators und Auftraggeber wie Unternehmen oder Agenturen jetzt wissen müssen, 
um Kampagnen rechtssicher und gefahrlos planen zu können.

Wenn Influencer*innen rechtswidrig werben, hat das auch Konsequenzen für ihre Auftraggeber.

07.April.2022

Hate Speech - Die dunkle Seite der Sichtbarkeit.

Verena Haisch hält am 07. April 2022 um 12:30 Uhr auf dem
20. @kit-Kongress - 10. Forum "Kommunikation & Recht"
einen Vortrag zum Thema Hate Speech.

Durch Hate Speech und andere digitale Gewalt im Netz werden Einzelne oder maginalisierte Gruppen beleidigt oder bedroht. Doch es bleibt nicht bei der Rechtsverletzung im Einzelfall. Betroffene verstummen und nehmen nicht mehr am öffentlichen Diskurs teil und das gefährdet unsere Demokratie insgesamt.
 
Welche Auswirkungen Hate Speech hat und wie gegen gewalttätige Sprache im Netzt vorgegangen werden kann, darum geht es in diesem Vortrag.

> zur Veranstaltung

06.April.2022

PR-Werkstatt „PR und Recht“

PR Recht Medienrecht

In der Kommunikations- und Medienwelt sind immer mehr Vorgänge mit rechtlichen Überlegungen und Fragestellungen verbunden. Kaum etwas in der modernen PR geschieht im rechtsfreien Raum. Die Ansprüche an das juristische Know-how der handelnden Personen sind deutlich gestiegen.

In der Sonderausgabe „PR und Recht“ der Reihe „PR Werkstatt“ widmen sich Verena Haisch und Dr. Patricia Cronemeyer gemeinsam mit PR-Expertin Ulrike Hanky-Mehner den wichtigsten juristischen Aspekten des PR-Alltags. Der praxisorientierte Leitfaden beleuchtet unter anderem die Themen rufschädigende Medien-Berichterstattung, Rechtsschutz im Netz, Corporate Influencer, Bildrechte, Cyberangriffe und Warentests.

Hier bestellen >

01.11.2021

Gefährlicher „Kid Content“ – wie Eltern leichtfertig die Rechte ihrer Kinder verspielen - Beitrag von Dr. Patricia Cronemeyer auf XING


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Es begann mit einer putzigen Momentaufnahme – heute ist die 10-jährige Chloe nicht nur als Meme eine Internet-Legende. Ob sie das mag, weiß ich nicht. Fest steht: Die Mutter hat mit einem alltäglichen Post die Persönlichkeitsrechte ihrer Tochter preisgegeben. Das könnte nach deutschem Recht schlimme Folgen haben.

Ein Seitenblick schreibt Social Media-Geschichte: 2003 ist die Familie der damals zweijährigen Chloe in Utah auf dem Weg ins Disneyland. Glänzende Kinderaugen? Keineswegs. Schwester Lily weint zum Erbarmen, Chloe mustert sie wort- und ratlos von der Seite. „So süß!“, denkt sich die Mutter und stellt das Video https://www.youtube.com/watch?v=NGhuLkjl4iI und ein Foto von Chloes Reaktion ins Netz.

„Side-eyeing Chloe“ https://knowyourmeme.com/memes/side-eyeing-chloe wurde bis heute rund 20 Millionen Mal angeklickt. Das Meme geht als Synonym für Skepsis um die Welt. Chloes intimer Augenblick findet sich weltweit in verfremdeten Meisterwerken, in Musikvideos und auf zahllosen „lustigen“ Fotos. Auf Instagramm folgen der heute 10-jährigen mehr als eine halbe Million Fans. Neuester Coup der Familie: Sie hat das Bild von Chloe jüngst für $76,377.50 als NFT „Non-Fungible Token“ versteigert. Gegenüber Medien äußerte sich Mutter Katie enttäuscht über die niedrige Summe.


Das Schutzrecht der Kinder steht auf dem Spiel

Ich kenne die Familie und ihre Motive nicht. Aber der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, wie Eltern die Persönlichkeitsrechte ihrer Kinder verspielen – ob mit Absicht oder aus Versehen. Die Folgen für die Kinder können noch Jahre später verheerend sein. Nach deutschem Recht haben sie unter Umständen wenig Chancen, sich dagegen zu wehren.

Das Wohl der Kinder und ihre elementaren Grundrechte sind gesetzlich geschützt. Dazu gehört ihr Anspruch, ihre Persönlichkeit ungestört entwickeln und frei entfalten zu können. Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild. Die Entscheidungsgewalt darüber haben indes bis zur Volljährigkeit die Eltern. Ihnen obliegt es, Informationen und Bilder ihres Nachwuchses mit der Öffentlichkeit zu teilen. Oder dies, zum Wohl des Kindes, zu unterlassen.


Die Risiken sind groß

Und fürs Unterlassen gibt es, nicht nur aus juristischer Sicht, eine ganze Reihe guter Gründe:

• Einmal im Netz freigegebene Bilder der Kinder lassen sich kaum noch „zurückholen“. Die Schadensbegrenzung erfordert einen hohen juristischen Aufwand.

• Bei uns gilt das Prinzip der sogenannten Selbstöffnung: Gibt eine Person (oder deren Erziehungsberechtigte) freiwillig Einblicke ins Persönliche, riskiert sie damit den rechtlichen Schutz ihrer Privatsphäre. Im Fall Chloe würden deutschen Gerichte sehr genau prüfen, ob Katie nicht selbst aus ihrer Tochter eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gemacht hat. Der Strandurlaub mit der Familie? Die erste heimliche Zigarette? Das erste Mal verliebt? Die Kameras dürften möglicherweise immer zuschauen.

• Wer im Netz so präsent ist wie Chloe, ruft schnell Neider oder Hater auf den Plan. Was macht ein Shitstorm mit einem Kind? Vor allem, wenn dieser das Netz verlässt und die Schule, die Nachbarschaft und den Freundeskreis erreicht? Rechtlich ist das kaum in den Griff zu bekommen und die psychische Belastung für die Kinder ist enorm.

• Eine weitere Kommerzialisierung der Kinderfotos durch Dritte ist nicht ausgeschlossen. Spätestens dann verlieren die Eltern (und später die volljährigen Kinder) die Kontrolle. Hier sei auf den Fall eines Firmenchefs verwiesen, dessen Tochter als „Model“ für einen Werbekampagne des väterlichen Unternehmens posierte. Eine Künstlerin übernahm das Konterfei als Element für ein eigenes Werk, das später weltweit gezeigt und zum Verkauf angeboten wurde. Die Familie scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, den Einsatz des Kinder-Gesichts fürs weitere Vermarkten zu verbieten.


Ein hoher Preis für kurzen Ruhm

Die Entscheidung der Eltern über die Privat- oder gar Intimsphäre ihrer Kinder reicht unter Umständen bis ins Erwachsenenleben hinein. Wir wissen nicht, ob Chloe eine Karriere als Influencerin anstrebt und sich über jeden Follower im Netz freut. Oder ob sie lieber heute als morgen auf ihre Popularität verzichten möchte. Fest steht: Nach deutschem Recht können die betroffenen Kinder auch nach Vollendung ihres 18. Lebensjahrs massive Probleme haben, ihre Persönlichkeitsrechte juristisch durchzusetzen.

Dass Kinderbilder im Netz im Darknet oder in einschlägigen Foren landen können, dürfte allen Eltern bekannt sein und wird hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Allein die Gefahr des Missbrauchs verbietet aus meiner Sicht jede Art von Zur-Schau-Stellung des eigenen Nachwuchses.

Somit appelliere ich nicht nur als Juristin an alle Eltern, ihre Kinder vor den Konsequenzen einer digitalen „Selbstöffnung“ zu bewahren. Natürlich handeln die meisten Eltern keineswegs aus egoistischen oder wirtschaftliche Motiven. Meistens sind sie einfach stolz und glücklich über die lustigen Kapriolen und möchte diese in ihrer Community teilen. Gut gemeint, aber unter Umständen mit schlimmen Folgen.

In Zeiten von Social Media gehört es zur Fürsorgepflicht der Eltern, Kinder nicht zu kommerzialisieren und sie vor den Folgen einer digitalen Nabelschau zu schützen.

Über die Autorin:

Dr. Patricia Cronemeyer ist Expertin für Presse- und Medienrecht. Die gebürtige Münchnerin startete ihre Karriere in der Kanzlei von Matthias Prinz und machte sich nach Stationen beim Europäischen Parlament und in der Wirtschaft 2009 mit ihrer eigenen Kanzlei in Hamburg selbstständig.

 

 27.08.2021

Damit Personal Branding kein Eigentor wird:
Sechs Tipps für den rechtssicheren Auftritt im Netz
 

02.06.2021

Kennzeichnungspflichten: Schafft neues Gesetz Rechtsklarheit im Influencer-Marketing?


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Influencer leben davon, ein möglichst authentisches Bild der eigenen Person zu vermitteln und einen bestimmten Lifestyle an ihre Follower zu „verkaufen“. In der Regel präsentieren die Influencer dazu ihren vermeintlichen Alltag. Innerhalb der Beiträge werden dabei oft Markenprodukte, Restaurants, Hotels oder ähnliches erwähnt. 

Die Grenzen zwischen privaten Meinungsäußerungen und kommerzieller, werblicher Inhalte verschwimmen. Für das zumeist junge, teils minderjährige Publikum ist nicht erkennbar, ob es sich um eine ehrliche Empfehlung des eigenen Idols oder um eine bezahlte Produktplatzierung, mithin Werbung, handelt. Sofern die Influencer eine Kooperation mit dem beworbenen Unternehmen haben, müssen Beiträge klar als Werbung gekennzeichnet werden. Es stellt sich jedoch immer wieder die Frage, wie Beiträge zu behandeln sind, für welche die Influencer keine direkte Gegenleistung erhalten und kein Werbedeal besteht. Die häufigste Frage, die wir von unseren Mandanten deshalb gestellt bekommen, lautet: Muss ich auch im Falle von selbstbezahlten Produkten meine Beiträge als Werbung kennzeichnen? Die Frage klingt einfach, die Antwort ist es jedoch nicht.

Das rechtliche Kernproblem der Kennzeichnungspflichten im Influencer-Marketing besteht seit Jahren und konnte auch von den Gerichten in Deutschland immer noch nicht vollständig gelöst werden.

I. Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für das Influencer-Marketing bestimmen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Telemediengesetz (TMG) sowie der Medienstaatsvertrag (MStV). Insbesondere das TMG und UWG stammen jedoch aus einer Zeit, in der es noch kein Influencer-Marketing gab, sodass eine Auslegung der aktuell geltenden Normen stattzufinden hat. Die Auslegung erfolgt derzeit uneinheitlich durch die deutschen Gerichte. Bislang haben sich mehrere Oberlandesgerichte zu der Problematik mit der (Nicht-) Kennzeichnung von Beiträgen als Werbung geäußert. Die Entscheidungen gehen jedoch teilweise konträr, sodass weiterhin Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Kennzeichnungspflichten besteht. Die Kernfrage, ab wann Influencer Inhalte ausdrücklich als Werbung kennzeichnen müssen und wann die Grenze zur getarnten Werbung (sog. Schleichwerbung) überschritten wird, lässt sich somit weiterhin nicht klar beantworten.

Gemäß § 5a Abs. 6 UWG handelt derjenige unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Begriff „geschäftliche Handlung“ wird vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG legaldefiniert. Eine geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 5a Abs. 6 UWG wird keine Kooperation (vertragliche Beziehung) zwischen Influencer und Unternehmen vorausgesetzt. Daher ist grundsätzlich auch bei solchen Beiträgen, für welche keine Kooperation besteht, zu prüfen, ob das konkrete Posting eine „geschäftliche Handlung“ mit „kommerziellem Zweck“ darstellt. Sofern dies der Fall ist, wäre ein Posting als Werbung zu kennzeichnen, wenn sich der kommerzielle Zweck „nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt“ und das „Nichtkenntlichmachen dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“.

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Beitrag als Werbung zu kennzeichnen ist, muss demnach zwischen privaten Beiträgen und geschäftlichen Handlungen unterschieden werden. Diese Unterscheidung ist in der Praxis jedoch oft nur äußerst schwierig vorzunehmen, insbesondere bei – wie eingangs dargestellt – solchen Beiträgen, in denen die Influencer selbstgekaufte Produkte vorstellen und die Unternehmen über sog. Tap-Tags verlinken. Es ist oftmals nicht ohne Weiteres erkennbar: Handeln die Influencer rein privat, indem sie ihren Followern präferierte Produkte vorstellen, oder soll (auch) der eigene Marktwert sowie das eigene Image gesteigert werden und die Hersteller der Produkte bestenfalls durch die Verlinkungen auf mögliche Kooperationen aufmerksam gemacht werden (Stichwort Eigenwerbung)? Je nachdem welches Gericht man in Deutschland fragt, ergibt sich in solchen Fällen eine unterschiedliche Bewertung im Hinblick auf das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung.

II. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht

Hoffnung legt die Branche aktuell in einen Gesetzesentwurf, der vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in die Wege geleitet wurde. Es handelt sich um den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht. In einer Pressemitteilung vom 20. Januar 2021 verspricht Bundesministerin Christine Lambrecht:

„Auch Influencer und Bloggerinnen bekommen endlich mehr Rechtssicherheit. Künftig ist klar: Nur wenn es eine Gegenleistung gibt, müssen sie ein Posting als Werbung kennzeichnen. Und auch Verbraucherinnen und Verbraucher wissen dann, woran sie sind: Sie können besser einschätzen, wie eine Empfehlung zustande gekommen ist – und ob sie ihr vertrauen wollen.“

Ziel der Gesetzesänderung soll mithin ein sicherer Rechtsrahmen für Handlungen von Influencern sein, wenn diese Waren und Dienstleistungen empfehlen, ohne selbst davon im Wege eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung zu profitieren.

Der Entwurf sieht dafür eine konkrete Änderung der §§ 2 Nr. 2 und 5a UWG vor. Die Definition einer „geschäftlichen Handlung“ soll in § 2 Nr. 2 UWG-E dahingehend ergänzt werden, dass diese nicht mehr nur in einem objektiven, sondern auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Absatzförderung stehen muss. Zudem soll mit § 5a Abs. 4 S. 2 UWG-E klargestellt werden, dass bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmers ausdrücklich kein kommerzieller Zweck anzunehmen sei, wenn hierfür kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung versprochen wird. Beweispflichtig für das Fehlen eines Entgelts bzw. einer ähnlichen Gegenleistung wären nach dem aktuellen Regierungsentwurf – folgt man den Erwägungsgründen – die Influencer.

Sofern das Gesetz im Bundesrat und Bundestag Zustimmung erhält, soll es am 28. Mai 2022 in Kraft treten.

Das Gesetzesvorhaben ist jedoch nicht unumstritten. Insbesondere der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., die Landesmedienanstalten sowie der Deutsche Anwaltsverein sehen den Gesetzesentwurf kritisch. Das Kernproblem scheint auch der aktuelle Gesetzesentwurf nicht lösen zu können. 

Die Frage, wann eine „ähnliche Gegenleistung“ vorliegt und ein Post deshalb als Werbung gekennzeichnet werden muss, wird auch mit dem neuen Gesetz nicht ohne weiteres zu beantworten sein. Im Hinblick auf Fälle der sog. Eigenwerbung dürften Influencer auch nach dem aktuellen Gesetzesentwurf nicht mehr Rechtssicherheit genießen als unter der aktuellen Gesetzeslage. In den Erwägungsgründen zu § 5a UWG-E heißt es konkret: „Die Frage, ob eine Handlung zugunsten des eigenen Unternehmens vorliegt, hängt nicht allein von dem Erhalt eines Entgelts ab, da auch Eigenwerbung grundsätzlich kennzeichnungspflichtig ist, wenn sie anders nicht erkennbar ist. Bei unentgeltlich abgegebenen Empfehlungen von Influencerinnen und Influencern ist daher entsprechend der Ergänzung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zum Absatz von Produkten und Dienstleistungen vorliegt.“ Folglich wäre auch nach dem neuen Gesetz eine Bewertung im Einzelfall vorzunehmen, ob der konkrete Beitrag eine geschäftliche Handlung darstellt oder nicht.

Das Oberlandesgericht Köln geht in seiner aktuellen Entscheidung vom 19. Februar 2021 (Az. 6 U 103/20) sogar noch weiter, indem es die Konformität des Gesetzesentwurfes mit der EU-Richtlinie 2005/29/EG in Zweifel zieht. Denn nach der geltenden EU-Richtlinie kann der Nachweis einer kommerziellen Absicht auch aus anderen Umständen als aus der Zahlung eines direkten Entgelts gefolgert werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG).

III. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Mehr Hoffnung auf zukünftige Rechtssicherheit dürfte die Branche deshalb in die beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren zu Kennzeichnungspflichten im Influencer-Marketing legen. Der Bundesgerichtshof wird sich unter anderem in einem Verfahren betreffend Cathy Hummels (BGH Az. I ZR 126/20) mit der Frage beschäftigen, ob und wann Beiträge geschäftliche Handlungen darstellen und als Werbung gekennzeichnet werden müssen (Vorinstanz: Oberlandesgericht München, Urteil vom 25. Juni 2020, Az. 29 U 2333/19).

Darüber hinaus haben auch das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 02. Juli 2020, Az. 15 U 142/19 - BGH Az. I ZR 125/20), das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 09. September 2020, Az. 6 U 38/19 - BGH Az.: I ZR 163/20), das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 13. Mai 2020, Az. 2 U 78/19 - BGH I ZR 90/20), sowie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 19. Februar 2021, Az. 6 U 103/20) die Revision in ihren Urteilen zugelassen.

Mit der Pressemitteilung 101/2021 hat der Bundesgerichtshof am 28.05.2021 bekannt gegeben, am 29.07.2021 in Sachen I ZR 90/20, I ZR 125/20 und I ZR 126/20 mündlich zu verhandeln.

Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend Cathy Hummels und zwei weiteren Influencern ist demnach sehr bald zu rechnen. 


Im Ergebnis wird der Bundesgerichtshof wohl eine der wichtigsten Weichenstellungen im Influencer-Marketing vornehmen.

 
 11.05.2021

Fake News und das Recht auf Vergessen:
Wie Sie Ihren guten Ruf im Netz schützen
 

16.07.2021

Pressemitteilung 
für unsere Mandantin Nika Irani

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Aus aktuellem Anlass nehmen wir im Namen unserer Mandantin Nika Irani Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az. 28 O 252/21) mit Datum vom 16.07.2021 in Sachen Hussein Akkouche, bekannt als Samra. 

Hintergrund der Angelegenheit war, dass unsere Mandantin mit Vorwürfen gegen den Rapper Samra an die Öffentlichkeit getreten ist und in Folge dessen eine Debatte über Sexismus und Gewalt im Deutschrap (#deutschrapmetoo) ausgelöst wurde. 

Samra erwirkte nun eine einstweilige Verfügung gegen unsere Mandantin, die es ihr untersagt, über die Vorwürfe weiterhin öffentlich zu sprechen. Das Verbot wurde durch das Gericht allerdings nur deshalb verhängt, weil unsere Mandantin aus prozessualen Gründen die Beweislast für ihre Äußerungen gegenüber Samra trägt. Unsere Mandantin muss im Ergebnis also den Beweis dafür erbringen, dass ihre Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. 

Das Landgericht Köln führt in seiner Entscheidung dazu wie folgt aus: 

„Die Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit der Behauptung trifft vorliegend die Antragsgegnerin [Nika Irani], da es aufgrund der Ehrenrührigkeit zu einer Beweislastumkehr kommt.“ 

In dem Verfahren haben sowohl unsere Mandantin als auch Samra eine sog. eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass die jeweils getätigten Behauptungen der Wahrheit entsprechen. Hinsichtlich der Beweislage bestand also eine „Pattsituation“, die zu Lasten unserer Mandantin ging. 

Die Entscheidung des Landgerichts Köln besagt daher ausdrücklich nicht, dass die erhobenen Vorwürfe unserer Mandantin gegen Samra nicht der Wahrheit entsprechen würden. Unsere Mandantin konnte schlichtweg nicht den erforderlichen Beweis führen, dass ihre Behauptungen zutreffen, so wie es prozessual vorausgesetzt wird. Dies ist bei Delikten, bei denen Aussage gegen Aussage steht, für die Opfer auch immens schwer“, so Rechtsanwältin Dr. Patricia Cronemeyer der Kanzlei Blueport Legal.

Unsere Mandantin wird für ihre Rechte und die Rechte der Frauen weiterhin im Rahmen des noch stattfindenden Strafprozesses kämpfen.

22.01.2021

Dr. Patricia Cronemeyer wehrt einstweilige Verfügung von Influencerin Anne Wünsche gegen Oliver Pocher ab

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Das Landgerichts Hamburg kam in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2021 (Aktenzeichen 324 O 10/21, nicht rechtskräftig) zu dem Ergebnis, dass sich Oliver Pocher auf humoristischer Art und Weise mit dem Instagram-Auftritt von Frau Wünsche auseinandersetzen darf. Inhaltlich hatte sich das Gericht mit einem „Gewinnspiel“-Beitrag von Oliver Pocher auf seinem Instagram-Profil zu beschäftigen, in dem er Anne Wünsche den Spitznamen „Anne ‚kaufe Follower‘ Wünsche“ gab. Dies sei zulässig, so das Landgericht und führt dabei u.a. aus:

(…) aber bereits die Darstellung des Antragsgegners in kurzer Hose neben dem Weihnachtsbaum und seinen Ausführungen zu den Gewinnspielen zeigt, dass der Antragsgegner an den Humor der Interessenten appellieren will.“

Pochers Anwältin Dr. Patricia Cronemeyer obsiegte bereits in einem vorhergehenden Fall vor dem Oberlandesgericht Hamburg (7 W 114/20) hinsichtlich eines weiteren Verfügungsantrages von Anne Wünsche. Dort stand die Frage im Raum, ob Oliver Pocher im Rahmen eines Rap-Songs mit dem Titel „Influenza“ die Behauptung aufstellen darf: „Anne, Du bist meine Nr. 1, kein Plan, was Du so zahlst für 100 Likes“.
 Das Oberlandesgericht hielt auch diese Äußerung für zulässig, da es sich um eine substanzarme Meinungsäußerung im humoristischen Stil handele.

30.06.2021

Dr. Patricia Cronemeyer erfolgreich für den Schutz der Privatsphäre von Tennis-Star Dayana Yastremska

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Mit Hilfe von Frau Dr. Patricia Cronemeyer haben sich die bekannte Profi – Tennisspielerin Dayana Yastremska und auch deren Vater erfolgreich gegen rechtswidrige Behauptungen des Magazins „der SPIEGEL“ zur Wehr gesetzt. Das Magazin hatte in der Berichterstattung im Zusammenhang mit einem Dopingverdacht wahrheitswidrige und privatsphärenverletzende Darstellungen verbreitet. 

Die von Dr. Cronemeyer vor dem Landgericht Frankfurt am Main erwirkte einstweilige Verfügung vom 27.05.2021 (Az.: 2-03 O 221/21), welche dem SPIEGEL die entsprechenden Äußerungen vorläufig untersagt haben, hat das Magazin nunmehr als endgültige Regelung anerkannt.

Darüber hinaus wurde der SPIEGEL aufgrund der rechtswidrigen Äußerungen vor dem Landgericht Hamburg antragsgemäß mit Beschluss vom 14.06.2021 (Az.: 324 O 241/21) zum Abdruck zweier Gegendarstellungen verpflichtet.

Dr. Patricia Cronemeyer sieht in dem Verbot des Landgerichts Frankfurt: „Eine absolut richtige Entscheidung zu Gunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unserer Mandanten, die der Presse klare Grenzen in Bezug auf rechtswidrige, vorverurteilende Verdachtsberichterstattungen setzt.“

Inzwischen ist die Tennisspielerin auch von dem internationalen Sportgerichtshof von sämtlichen Dopingvorwürfen freigesprochen worden.

29.03.2021

Dr. Patricia Cronemeyer erfolgreich für den Schutz der Privatsphäre von Thilo Kehrer 

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Mit Hilfe von Frau Dr. Cronemeyer hat sich Thilo Kehrer erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt am Main dagegen zur Wehr gesetzt, dass die BILD Informationen aus seiner Privatsphäre veröffentlicht hat. Mit Datum vom 04.02.2021 erwirkte Dr. Cronemeyer eine einstweilige Verfügung (Az. 2-34 O 12/21) und untersagte der BILD eine gesamte Berichterstattung, die das Privatleben des Fußball-Nationalspielers thematisierte.

„Unser Mandant hat seine Privatsphäre stets verschlossen gehalten. Dies möchte er auch weiterhin so handhaben. Diesen aktuellen Fall nimmt unser Mandant zum Anlass, Ihnen mitzuteilen, dass er Verletzungen seiner Privatsphäre auch künftig nicht hinnehmen wird. Er bittet daher, von derartigen Berichterstattungen Abstand zu nehmen. Auch Spitzensportler haben das Recht, insofern in Ruhe gelassen zu werden und genießen Schutz vor medialer Veröffentlichung ihres Privatlebens“: so Dr. Patricia Cronemeyer.

Der Axel Springer Verlag hat zwischenzeitlich die erwirkte, einstweilige Verfügung als verbindliche Regelung in Form einer Abschlusserklärung anerkannt.

 11.12.2020 

Wendler & Co.: Wenn Testimonials zu Verschwörungstheoretikern werden 


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Was Unternehmen tun können, wenn die eigenen Werbepartner außer Rand und Band geraten 

Sie lachen in die Kamera, sind stets perfekt gestylt und dienen unterschiedlichen Zielgruppen als Vorbilder. Unternehmen nutzen den guten Ruf von Prominenten und Influencern gerne zur Bewerbung ihrer Produkte und erhoffen sich hierdurch einen möglichst hohen Warenabsatz. Doch was passiert eigentlich, wenn sich die zu Werbezwecken eingesetzten Testimonials unerwartet nicht mehr als das perfekte Vorbild präsentieren und für den Werbepartner und das zu vermittelnde Image „unbequem“ werden, indem sie sich unerwartet öffentlich als Corona-Leugner outen, rechtsradikale Ansichten verbreiten oder inakzeptables Verhalten im Hinblick auf den öffentlichen Umgang mit anderen Personen aufweisen? 

Als Beispiel hierfür dient der wohl allseits bekannte Fall des Michael Wendler, welcher als Testimonial für Kaufland werben sollte. Ebenso aktuell der Fall des ehemaligen RTL-Bachelors Andre Mangold und seiner Freundin Jennifer Lange, welche sich in der diesjährigen Staffel des RTL „Sommerhaus der Stars“ von einer weniger schillernden Seite präsentierten, als sie Mobbing gegen eine andere Kandidatin vor laufender Kamera betrieben. 


Werbung mit dem guten Ruf der Prominenz 

Unternehmen möchten bei der Werbung mit Prominenten deren guten Ruf auf ihre Produkte übertragen. In der Regel enthalten die zwischen dem Unternehmen und dem werbendenden Testimonial oder Influencer geschlossenen Werbeverträge deshalb auch sogenannte Wohlverhaltensklauseln. Solche Klauseln verpflichten den Werbenden, sich in der Öffentlichkeit nicht schädlich, sondern im Sinne des Unternehmens zu verhalten. Hiervon umfasst ist natürlich die Pflicht des Werbenden, sich nicht negativ über das Unternehmen und deren Produkte zu äußern. Darüber hinaus kann jedoch auch ein anderes (schädliches) Verhalten des Testimonials dazu führen, einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht auszulösen. 

Zum Fall Kaufland und Michael Wendler, der in einer Fernsehwerbung des Unternehmens auftrat: Am Tag des Erscheinens des Werbespots veröffentlichte der Sänger parallel ein eigenes Video in den sozialen Medien. Dort warf er der deutschen Bundesregierung eklatante Verstöße gegen das Grundgesetz in Bezug auf den Umgang mit der weltweit anhaltenden Corona-Pandemie vor. Das Unternehmen sah sich aufgrund dieses Auftritts und der einhergehenden, öffentlichen Kritik dazu gezwungen, sich umgehend von seinem Werbepartner und die durch ihn vertretenen Ansichten öffentlich zu distanzieren. Der Werbespot wurde umgehend gestoppt. 

Hat Herr Wendler durch dieses Verhalten gegen die Wohlverhaltenspflichten seinem Werbepartner gegenüber verstoßen?. Unsere Meinung: Ja! 


Doch was ist die Folge eines Verstoßes gegen eine vertraglich vereinbarte Wohlverhaltensklausel? 

In der Regel wird dem Unternehmen das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages mit dem Werbenden zustehen. Das heißt, das Unternehmen kann den Werbevertrag mit dem Testimonial mit sofortiger Wirkung aufheben und verlangen, dass der Werbende keine weiteren werblichen Beiträge für das Unternehmen veröffentlicht. 


Was passiert, wenn der Vertrag keine Wohlverhaltensklausel enthält? 

Nicht nur konkret vertraglich vereinbarte Wohlverhaltensklauseln können den Werbenden dazu verpflichten, sich während des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen angemessen zu verhalten. Eine entsprechende Pflicht zum Wohlverhalten lässt sich auch aus der allgemeinen Treuepflicht als vertragliche Nebenleistung ableiten. Wann ein Verstoß gegen die vertragliche Treuepflicht vorliegt, ist nicht pauschal zu beantworten und stets im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist vor allem zu entscheiden, inwiefern dem Unternehmen das weitere Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Unzumutbar wird das weitere Festhalten am Vertrag dann sein, wenn das konkrete Verhalten des Werbenden eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten hat. Auch ein Verstoß gegen nebenvertragliche Treuepflichten berechtigt das Unternehmen zur fristlosen Kündigung des Werbevertrages. 


Schadensersatzpflicht des Testimonials? 

Interessant ist die Rechtsfrage, ob dem Unternehmen auch noch ein Schadensersatzanspruch gegenüber Herrn Wendler oder gegenüber dem oben genannten Bachelor zustehen könnte, obwohl er das Unternehmen nicht direkt herabgesetzt oder verunglimpft hat. Es geht also um die konkrete Frage, ob es einen Schadensersatzanspruch auslöst, wenn das Testimonial durch seine Äußerungen oder sein Verhalten einen Imageschaden beim Werbepartner verursacht. 

Dafür muss das Unternehmen zunächst genau darlegen und beziffern, welcher Schaden in welcher Höhe entstanden ist. Zudem muss das Unternehmen die Kausalität, also die Ursächlichkeit zwischen dem rufschädigenden Verhalten und dem entstandenen Schaden nachweisen. 

Bei der Beurteilung, ob das konkrete Verhalten oder die Äußerung des Werbenden eine Schadensersatzpflicht auslöst ist zu berücksichtigen, dass die Unternehmen im Fall der Testimonialwerbung mit Menschen zusammenarbeiten. Der Mensch bleibt als Individuum selbstverständlich eine eigene Persönlichkeit. Solange sich also das Verhalten bzw. die Äußerungen des Werbenden nicht direkt gegen das Unternehmen oder dessen Produkte richtet, muss die Hürde zwangsläufig hoch angesetzt werden, um den Werbenden nicht zu sehr in seinen Persönlichkeitsrechten bzw. seinem Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken. Auch ein Werbevertrag kann nicht zwangsläufig dazu führen, dass dem Werbenden vorgeschrieben wird, welche Äußerungen oder Handlungen er tätigen oder nicht tätigen darf. Solange sich die Äußerungen oder Handlungen also nicht direkt gegen das Unternehmen richten und von der zulässigen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG umfasst sind, wird ein Schadensersatzanspruch des Unternehmens grundsätzlich ins Leere gehen. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Äußerungen verfassungsfeindliche Inhalte zum Gegenstand haben, die von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt sind. 

Als Unternehmen sollten Sie bei der Vertragsgestaltung mit dem Testimonial auf konkrete Wohlverhaltensregelungen achten. Die Vertragsfreiheit gestattet es dem Unternehmen auch, konkrete Verhaltensweisen des Testimonials vorzuschreiben bzw. Äußerungen zu benennen, die während der Vertragslaufzeit als inadäquat angesehen werden. Als Konsequenz des Verstoßes gegen vorgenannte Vorgaben können die fristlose Kündigung und Schadensersatzansprüche vertraglich aufgenommen werden. Es liegt also in der Hand des Unternehmens, sich durch gute Verträge gegen „aus dem Ruder laufende“ Testimonials abzusichern. 


26.11.2020

Pressemitteilung
OLG Köln bestätigt 10.000 Euro Geldentschädigung in Sachen Özen./.Spiegel

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Für unseren Mandanten Ismail Özen waren wir auch in der II. Instanz vor dem OLG Köln (Urteil vom 26.11.2020, Az. 15 U 39/29) mit der Forderung nach einer Geldentschädigung erfolgreich. Das Gericht kritisierte insbesondere den Verweis des Spiegels auf türkische Medien als Beleg. für die aufgestellten, rufschädigenden Behauptungen über unseren Mandanten. Der Senat führt in seinem Urteil dazu in aller Deutlichkeit aus:


 „Die Beklagte hat vielmehr nur die von den regimetreuen türkischen Medien berichteten Verdachtsäußerungen gegen den Kläger mit dem beschönigenden Zusatz „wohlmöglich“ nur weitgehend distanzlos wiedergegeben, um im Duktus ihrer Berichterstattungen den ohnehin zu Lasten des Klägers entstehenden Eindruck damit nur nochmals effekthascherisch zu untermauern und so die ausländischen Verdachtsberichterstattungen zu wiederholen. Wieso aber einem deutschen Presseorgan – das für sich die Hochachtung seriöser Pressearbeit in Anspruch nimmt – die Identifizierung eines Betroffenen im Zusammenhang mit gegen diesen möglicherweise im Raum stehenden (…-)vorwürfen allein deswegen jedenfalls nennenswert zu erleichtern sein soll, dass man
reißerische Stimmen aus ausländischen Medien mit Hang zu einem diktatorischen Machthaber wiedergibt, deren Verdachtsberichterstattung gemessen an innerstaatlichen Grundsätzen so auch evident rechtswidrig ist, erschließt sich dem Senat jedenfalls auch nach den ausführlichen Erörterungen im Termin dazu weiterhin nicht.“

 

Der Senat des OLG Köln kam zu dem klaren Ergebnis, dass die Berichterstattung über unseren Mandanten schwer rechtswidrig war. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.


 „Der Spiegel hat mit diesem Urteil die Quittung für seine vorsätzliche und massiv rufschädigende Berichterstattung über unseren Mandanten bekommen. Auch noch während der mündlichen Verhandlung zeigten die Vertreter des Spiegels keinerlei Unrechtsbewusstsein und verteidigten diese schwer persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung mit großer Vehemenz“
, so Dr. Patricia Cronemeyer.

12.11.2020

Pressemitteilung
im Namen unseres Mandanten Oliver Pocher 

 

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Im Namen unseres Mandanten Oliver Pocher nehmen wir Bezug auf die von Boris Becker angekündigten, rechtlichen Schritte hinsichtlich der Preisverleihung des „Fashion Brand Award“.

Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens von Herrn Becker geht die Handlungshoheit über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Wir gehen daher davon aus, dass die hier angekündigten, rechtlichen Schritte durch Herrn Becker zunächst von seinem Insolvenzverwalter genehmigt werden müssen.

Eine solche Genehmigung wurde uns bislang nicht vorgelegt. Die geltend gemachten Ansprüche von Herrn Becker sind daher bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen.

Herr Becker hat in die Aufnahme und Ausstrahlung der Preisverleihung eingewilligt. Das ihm zur Verfügung gestellte Videomaterial hat er sogar selbst auf seinen Social Media Kanälen verbreitet. Mangelnde Recherchearbeiten im Vorfeld der Verbreitung gehen zu seinen Lasten.

Die Übergabe des Preises steht im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen und Erkenntnissen des laufenden Insolvenzverfahrens, insbesondere auch der Tatsache, dass Herr Becker nicht alle Vermögenswerte korrekt angegeben haben soll. Der von Herrn Becker angegriffene Beitrag enthält daher eine gesellschaftskritische Meinungsäußerung in Form von Satire, die sich auf ein aktuelles Ereignis bezieht.

Herrn Becker kommt als Person des öffentlichen Lebens eine Vorbildfunktion zu. Eine kritische Auseinandersetzung mit etwaigen Verfehlungen muss Herr Becker sich daher gefallen lassen.

 

Dr. Patricia Cronemeyer
 Rechtsanwältin

06.10.2020

Presserechtliches Informationsschreiben zu Berichterstattungen über Johann Lafer 

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Im Namen unseres Mandanten Johann Lafer und dessen Familie haben wir die Medien über das Folgende zu informieren:

Nach einem Todesfall in der Familie fand die Beisetzung im engsten Familienkreis statt. Diese wurde durch „Paparazzi-Fotografen“ gestört.

Aus gegebenen Anlass weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die dabei angefertigten Bildaufnahmen gegen den Willen der Trauergäste entstanden sind.

Die Familie hat bewusst darauf verzichtet, Pressevertreter einzuladen. Eine etwaige Veröffentlichung dieser Fotos wäre daher zweifellos schwer rechtswidrig und würde schwer in das Persönlichkeitsrecht der Trauernden eingreifen.

Die Familie bittet eindringlich darum, ihren Willen zu respektieren, ohne die Öffentlichkeit zu trauern.

Wir gehen daher davon aus, dass von einer Verbreitung von Fotos der Beisetzung sowie von einer diesbezüglichen Textberichterstattung Abstand genommen wird.

Im Falle des rechtswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Familie werden alle denkbaren presserechtlichen Schritte eingeleitet.

 

Dr. Patricia Cronemeyer

Rechtsanwältin

24.09.2020

Presserechtliches Informationsschreiben zu Berichterstattungen über Daniel Raab

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Aus Anlass der aktuellen Berichterstattung in einer Illustrierten haben wir im Namen unseres Mandanten Daniel Raab, Sohn von Patrick Lindner, folgendes mitzuteilen:

Unser Mandant ist keine Person des öffentlichen Lebens und lebt seit Jahren zurückgezogen.

Wir bitten daher, die Privatsphäre unseres Mandanten zu respektieren und von Veröffentlichungen jedweder Art Abstand zu nehmen.

Wir haben bereits gegen die erfolgte Berichterstattung der Illustrierten ein gerichtliches Verbot erwirkt, da diese die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Privatsphäre unseres Mandanten, verletzt.

Auch in Zukunft sind wir damit beauftragt, gegen jede Form rechtswidriger Wort- und/oder Bildberichterstattung presserechtliche Schritte einzuleiten.

Wir bitten daher um dringende Beachtung.

 

Dr. Patricia Cronemeyer

Rechtsanwältin

16.09.2020

Presserechtliches Informationsschreiben zu Berichterstattungen über Renate Lingor und Louise Hansen

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Im Namen unserer Mandantinnen Renate Lingor und Louise Hansen nehmen wir Bezug auf die aktuelle Berichterstattung über unsere Mandantinnen in einer Illustrierten.

Hierzu haben wir festzustellen, dass entgegen der Behauptung der Illustrierten, Frau Renate Lingor und Louise Hansen nicht miteinander liiert sind.

Wir sind damit beauftragt, gegen derartige Falschbehauptungen rechtlich vorzugehen. Darüber hinaus bitten wir darum, die Privatsphäre unserer Mandantschaft zu respektieren.

Dr. Patricia Cronemeyer

Rechtsanwältin

28. August 2020

David gegen Goliath – eine alte Geschichte in neuem Gewand - wie "Burberry" mit Kanonen auf Spatzen schießt

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Nicht immer ist der Größere auch der Stärkere.

Vielen ist sie ein Begriff - die uralte Geschichte von David gegen Goliath. Goliath, der

vermeintlich unbezwingbare Krieger, der eine große Gruppe von Menschen zur

entscheidenden Schlacht aufforderte und am Ende gegen eine einzelne Person verlor, David.

Der tapfere und junge Hirte David zog damals ohne sein Schwert und die übliche

Kriegsausrüstung nur mit fünf Steinen und einer Schleuder bewaffnet in den Kampf und

bezwang damit den vermeintlich unbesiegbaren Riesen.

Eine solche Geschichte hat auch heute noch ein hohes Maß an Aktualität, wie sich kürzlich

zeigte, als der Milliardenkonzern „Burberry“ gegen ein kleines Geschäft in Rostock seine

Marktmacht demonstrierte. Nicht der einzige Fall dieser Art, wie sich später herausstellte.

Der treibende Motor unserer Wirtschaft sind nicht die Marktriesen und Weltkonzerne,

sondern die kleinen Unternehmen, der Mittelstand. Und dieser findet sich nicht selten im

Wettkampf gegen scheinbar unbezwingbare Gegner, die sich vollgepackt mit

Wirtschaftsmuskeln, groß und stark ihren Gegnern präsentieren.

So auch vor einigen Wochen, als die weltweite Coronapandemie nahezu den gesamten

Einzelhandel in Deutschland lahmlegte. Kurz nachdem der Einzelhandel seine Türen langsam

wieder öffnen durfte, betrat ein freundlicher älterer Herr das Bekleidungsgeschäft

„Männerherz“ von Frank und Doreen Kessler in Rostock. Er wolle seiner Enkelin gerne eine

Freude machen und sei auf der Suche nach einem hübschen Kleid für sie. Die Tochter der

Kesslers, die sich während dieser schweren Zeit über jeden Kunden besonders freute, nahm

sich die ohnehin vorhandene Zeit und beriet den freundlichen Herren. Dieser entschied sich

schnell für ein Kleid mit einem Karomuster – was sie nicht wusste: es ähnelte einem Muster,

das sich das Luxuslabel Burberry vor etwa 20 Jahren hat schützen lassen. Knapp 3 Wochen

nach diesem Kauf flatterte ein böser Brief bei den Kesslers ins Haus. Burberry sah seine

Markenrechte durch den Verkauf dieses Kleides massiv beeinträchtigt und verlangte eine

umfangreiche Unterlassungserklärung, Schadensersatz und die Erstattung von

Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 200.000€.

Die BILD hat sich mit diesem Fall auch bereits beschäftigt:

https://www.bild.de/regional/mecklenburg-vorpommern/mecklenburg-vorpommernnews/

markenstreit-um-kleid-krimi-star-sah-sich-ploetzlich-als-krimineller-

72250336.bild.html

Markenrechte durchsetzen, ja – aber wirklich so?

Selbstverständlich steht es jedem Inhaber einer geschützten Marke zu, seine entsprechenden

Rechte durchzusetzen, sofern Dritte diese Markenrechte verletzen. Genau dafür sind die

entsprechenden Markenregister schließlich da. Wer unbefugt identische oder zumindest

ähnliche Marken ohne Einverständnis des Inhabers der Marke nutzt, muss damit rechnen, dass

er auf künftige Unterlassung der Nutzung der Marke in Anspruch genommen wird. Hinzu

kommen regelmäßig Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Besonders gravierend ist aber

in der Regel, dass sämtliche Produkte zurückgerufen und umbenannt werden müssen. Auch

die Umgestaltung ganzer Webseiten und der Änderung der Vertriebswege gehört zu den

häufigen Folgen solcher Markenrechtsverletzungen.

In der jüngsten Vergangenheit mussten wir jedoch beobachten, dass gerade große

Milliardenkonzerne besonders aggressiv gegen kleine Unternehmen vorgehen. Diese

Kleinunternehmer haben oft kaum Chancen, sich gegen die Übermacht dieser Konzerne zur

Wehr zu setzen. Oftmals fehlt es sowohl an den finanziellen Möglichkeiten als auch dem Mut,

sich mit einem Weltriesen anzulegen. Die Abmahnkosten werden daher häufig bezahlt und

die beigefügten Unterlassungserklärungen unterzeichnet, um vermeintlich noch größeren

Schaden abzuwenden.

Und gerade darauf setzen viele Großunternehmen und deren Anwälte, die aufgrund der hohen

Streitwerte kräftig mitverdienen.

Dass es sich aber auch als David lohnt, gegen Goliath anzukämpfen, zeigt der soeben

beschriebene Fall von Burberry: Die Inhaber des kleinen Ladengeschäfts ließen sich nicht wie

viele andere einschüchtern, sondern wehrten sich mit unserer anwaltichen Hilfe.

Wir hatten damit Erfolg – Burberry verlor zu 2/3 vor Gericht und muss entsprechend auch den

Großteil der Prozesskosten tragen. Der beantragte Streitwert von 200.000 Euro wurde

erheblich nach unten korrigiert. Burberry kann hiergegen noch Rechtsmittel einlegen.


Löschantrag der Burberry Marke vor dem Europäischen Markenamt anhängig

Aber damit nicht genug: Da bereits vor einigen Jahren der EuGH entschied, dass ein

Tartanmuster, wie es auch Burberry nutzt, keine Unterscheidungskraft besitzt, weil es

schlichtweg ein übliches Karomuster darstellt, wie es millionenfach im Einzelhandel zu

finden ist, haben wir einen Antrag auf Löschung der streitgegenständlichen Marke von

Burberry gestellt. Die Unterscheidungskraft ist ein essentieller Baustein, um eine Marke

schützen zu lassen. Dadurch sollen insbesondere Monopolstellungen vermieden werden, wie

der Fall Burberry anschaulich beweist. Sollte es einem Unternehmen möglich sein, gegen alle

Unternehmen vorzugehen, die Bekleidungen mit einem schlichten Karomuster anbieten, hätte

dies katastrophale Folgen für diese Branche. Warum Burberry übrigens nicht gegen große

Onlinehändler vorgeht, bei denen man entsprechende Karobekleidungen vielfach findet,

sondern die Markenrechte in kleinen Läden wie in Rostock mehr beeinträchtigt sieht, bleibt

überaus fraglich.

26.06.2020

Pressemitteilung
im Namen unseres Mandanten Oliver Pocher

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Im Namen unseres Mandanten Oliver Pocher nehmen wir zur mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage vor dem Landgericht Hamburg in der Sache Wünsche ./. Pocher (Az. 324 O 195/20) wie folgt Stellung:

Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Damit ist das gerichtliche Verbot, dass unser Mandant nicht über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Instagram-Account von Anne Wünsche sprechen darf, gegenstandslos.

 

Dr. Patricia Cronemeyer

Rechtsanwältin

05.03.2020

Pressemitteilung
im Namen unserer Mandantin Lilly Becker

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Im Namen unserer Mandantin Lilly Becker nehmen wir Bezug auf die aktuellen Berichterstattungen über unsere Mandantin.

Hierzu haben wir festzustellen, dass entgegen der Angaben von Herrn Moser vom 26.02.2020 Lilly und Boris Becker weiterhin verheiratet sind.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass Boris Becker durch die Äußerungen seines Anwalts gegenüber der Presse gegen die Anordnung des Londoner Familiengerichts verstoßen hat, die es untersagt, Details aus dem Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren zu verbreiten. Zuwiderhandlungen gegen derartige gerichtliche Anordnungen können nach englischem Recht zu drastischen Konsequenzen führen.

Vor dem Hintergrund bitten wir um Verständnis, dass sich unsere Mandantin zu den aktuellen Themen nicht äußern wird und bitten darum, die Privatsphäre unserer Mandantin zu respektieren.

Dr. Patricia Cronemeyer

Rechtsanwältin

10.02.2020

Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro für Ismail Özen-Otto gegen den Spiegel-Verlag

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Das Landgericht Köln verurteilte den Spiegel am 29.01.2020 (Az. 28 O 281/19) zur Zahlung von 15.000 Euro Geldentschädigung. Anlass war die Veröffentlichung einer schwer rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Spiegel schuldhaft den guten Ruf unseres Mandanten in schwerwiegender Weise beeinträchtigte, indem er einen Verdacht erhob, ohne über einen Mindestbestand an Beweistatsachen zu verfügen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Als besonders fahrlässig erweist sich der Verweis des Spiegel auf türkische Medien: „Hierbei handelt es sich um einen offenkundig nicht geeigneten Versuch, die schwer rechtswidrige Berichterstattung zu legalisieren“, so Dr. Patricia Cronemeyer.

Vorausgegangen war dem Verfahren eine einstweilige Verfügung, die Dr. Patricia Cronemeyer gegen den Spiegel vor dem Landgericht Frankfurt am 18.04.2019 (Az: 2-03 O 152/19) erwirkt hatte. Der Verlag hat die Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

Dezember 2019

Dr. Patricia Cronemeyer "Auch Influencer müssen sich an Gesetze halten!"

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FALSCHE FREUNDE! 

Dr. Patricia Cronemeyer erwirkt Urteil gegen Schleichwerbung bei Influencern.
Das OLG Frankfurt schützt Jugendliche gegen unerlaubte Tricksereien.

Eine zunehmende Zahl von sogenannten Influencern, also Leuten, die sich mit ihrem Smartphone fotografieren und diese Fotos ins Netz stellen, überschwemmen die Internet-Plattformen. Viele fotografieren sich in gezielt beschafften Waren oder bewerben Dienstleistungen, ohne ihre Posts als WERBUNG zu kennzeichnen.

Das Problem: Sie geben sich als Freunde gegenüber ihrer überwiegend minderjährigen Zielgruppe aus, betreiben allerdings kommerzielle Werbung, die rechtlich als solche gekennzeichnet werden muss. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach jetzt ein eindeutiges Urteil und schützt zahllose Jugendliche vor dieser Influencer-Schleichwerbung.

Diese wegweisende Entscheidung zur Kennzeichnungspflicht von Werbung im Influencer-Marketing hat die bekannte Hamburger Anwältin Dr. Patricia Cronemyer im Namen des Magazin Verlag Hamburg erstritten. Demnach handelt es sich um unzulässige, getarnte Werbung, wenn ein Influencer auf Produkte bzw. Hotels verlinkt, ohne den werblichen Charakter kenntlich zu machen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.10.2019, Az.6 W 68/19, unanfechtbar).

Im konkreten Fall hatte eine sogenannte Influencerin und Youtuberin auf ihrem Instagram-Account mit ihren Posts auf Waren und Dienstleistungen verlinkt, ohne diese Posts als Werbung zu kennzeichnen. Die Hamburger Medienanwältin Dr. Patricia Cronemeyer sagte gegenüber dem ALSTER MAGAZIN: Das Gericht hat mit diesem Beschluss entschieden, dass Influencer nicht über dem Gesetz stehen. Sie müssen alle, nicht nur die als Privatposts getarnten, Beiträge deutlich als Werbung kenntlich machen. Nur so können Jugendliche vor Schleichwerbung besonders geschützt werden. Dies ist ein großer Sieg für den Verbraucherschutz und gegen die Verquickung von Information und Werbung. Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, die Influencerin präsentiert sich in ihren Posts bewusst nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lässt und dabei sehr authentisch wirkt. In Wahrheit erhalte die Influencerin für die Markierung der jeweiligen Unternehmen jedoch eine Gegenleistung. Dr. Cronemeyer: Auch Influencer müssen sich an Gesetze halten!

Beitrag von Dr. Patricia Cronemeyer im Alstermagazin 12/2019

15.10.2019

Pressemitteilung 

Im Namen unseres Mandanten Neven Subotic

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Im Namen unseres Mandanten Neven Subotic nehmen wir zu einer aktuellen Berichterstattung über unseren Mandanten Stellung:

Dort wird Bezug genommen auf ein Interview unseres Mandanten mit der französischen Zeitung „Le Parisien“.

Hierzu haben wir mitzuteilen, dass Neven Subotic kein Interview mit „Le Parisien“ geführt hat, in dem er die Trainingsmethoden von Rainer Schrey kritisiert hat. Vor dem Hintergrund stammen die in dem Kontext der Berichterstattungen angeführten Zitate auch nicht von unserem Mandanten.

Es liegt eine Personenverwechslung vor. Der verantwortliche Journalist hat sich bei unserem Mandanten bereits für den Fehler entschuldigt.

 

Dr. Patricia Cronemeyer

Rechtsanwältin

12.09.2018

Pressemitteilung

Die Existenz von Kleinverlegern kann durch das Marktverhalten von Influencern gefährdet sein

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Die Marketingaktivitäten werbetreibender Unternehmen verlagern sich in jüngerer Zeit zunehmend von der klassischen Print- bzw. Fernsehwerbung auf die Werbung in sozialen Medien, da hier ein enormes Potential an zukünftigen Kunden ruht. Auf diesen Plattformen sind sog. Influencer aktiv, die bei ihren (teilweise bis zu 1 Mio. (!)) Followern ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit genießen und daher – mit einem zu bewerbenden Produkt ausgestattet – geradezu den idealen Werbeträger darstellen.

Das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) ist in Fällen tangiert, in denen ein Influencer Followern vorspiegelt, er/sie verwende das gezeigte Produkt (oder die Dienstleistung, z.B. einen Hotelbesuch) rein privat, obwohl er/sie in Wirklichkeit eine Gegenleistung dafür erhält. Denn dann liegt eine nach dem UWG eine kennzeichnungspflichtige Werbung vor. Sinn dieser Verpflichtung ist, dass Werbung am Markt mit „offenem Visier“ anzutreten hat, damit der Verbraucher erkennen kann, wann er welchen werblichen Einflüssen ausgesetzt ist. In einer von allgegenwärtigem Konsumwahn geprägten Welt ist dies ein nachvollziehbares Anliegen für uns Konsumenten.

Was hat dies nun mit Kleinverlegern zu tun?

Mittelbar wird durch das u.a. im UWG verankerte Verbot der Schleichwerbung neben Verbrauchern auch der sog. Mitbewerber geschützt. Kleinverleger und (kommerzielle) Influencer bewegen sich als Mitbewerber am Markt, da es das Geschäftsmodell beider vorsieht, Slots für Werbung gegen Entgelt anzubieten.

Während sich aber die ebenfalls um Werbekunden ringenden Kleinverleger als Unternehmer der „alten Schule“ regelmäßig an die Regeln des UWG halten, ist dies bei (kommerziellen) Influencern häufig nicht der Fall – sei es aus Berechnung oder mitunter nur aus Fahrlässigkeit. Und da versteckte Werbung nun einmal besser funktioniert ( = manipuliert) als diejenige mit „offenem Visier“, vergeben gewisse Unternehmen Werbeaufträge lieber an einen Influencer, der es mit den Marktregeln nicht so genau nimmt. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht verschafft dem Influencer damit einen Vorsprung gegenüber den dieses Gebot respektierenden Konkurrenten und gräbt dadurch Werbekunden ab. Da dementsprechend viele (kommerzielle) Influencer durch (teilweise gezielte) Rechtsbrüche immense Werbeeinnahmen generieren, gefährden sie die Existenz von kleineren Verlagen, die unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften um Werbeeinnahmen kämpfen.

So verstoßen zum Beispiel die Instagram-Influencer häufig gegen die Vorschriften des UWG zum Verbot der Schleichwerbung. Aus diesem Grund haben wir Frau Carolin Dumler (bekannt als Karolina Alexandrova) abgemahnt und Unterlassung gefordert.

Die Instagram-Influencerin Frau Carolin Dumler (bekannt als Karolina Alexandrova) hat über Ihren Anwalt bereits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und zugleich angekündigt, ihren gesamten Account mit hunderten von Postings wettbewerbskonform zu überarbeiten. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Überarbeitung der Postings mehrere Tage in Anspruch nehmen wird.

28.09.2018

Presserechtliches Informationsschreiben
für unsere Mandantin Lilly Becker

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Aufgrund der aktuellen und zurückliegenden Berichterstattung im Hinblick auf die Trennung unserer Mandantin haben wir die folgende Mitteilung zu machen:

Unsere Mandantin bittet ab dem jetzigen Zeitpunkt darum, von einer Berichterstattung über ihren Sohn Amadeus Becker zukünftig in jeglicher Form Abstand zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für Fotografien von ihm. Die Berichterstattung ist besonders in der jüngsten Vergangenheit weit über das Maß des Vertretbaren hinausgegangen, so dass ein toleranter Umgang mit der Medienöffentlichkeit – wie er in den vergangenen Jahren von Frau Becker gelebt worden ist – für sie als Mutter nicht mehr zu verantworten ist.

Die Einhaltung dieser Regelung sollte für die Medien im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Minderjährigenschutz eine Selbstverständlichkeit sein. Der Schutz ihres Sohnes ist unserer Mandantin alleroberste Priorität.

Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass uns unsere Mandantin bei Zuwiderhandlungen damit beauftragt hat, gegen entsprechende Berichterstattung mit aller Schärfe vorzugehen.

29.08.2019

Pressemitteilung 

Im Namen unseres Mandanten Tobias Wegener

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Im Namen unseres Mandanten Tobias Wegener nehmen wir Bezug auf die aktuelle Berichterstattung über unseren Mandanten.
 Dort bezeichnet Daniela B. diesen u.a. als notorischen Lügner und stellt die Behauptung auf, er treibe ein falsches Spiel mit Frauen.

Hierzu teilen wir mit, dass unser Mandant die Aussagen von Daniela B. entschieden zurückweist.
 Es handelt sich um schwere Beleidigungen ohne jegliche Substanz.

Wir weisen darauf hin, dass unser Mandant die schwer rufschädigenden und völlig haltlosen Behauptungen keinesfalls dulden und folgenlos hinnehmen wird.

Wir wurden bereits beauftragt, umfassende rechtliche Schritte gegen Daniela B. einzuleiten.

 

Dr. Patricia Cronemeyer

Rechtsanwältin

22.08.2018

Presserechtliches Informationsschreiben Veröffentlichung in „BILD“ bzw. unter  „https://www.bild.de/unterhaltung/leute/leute/seelen-striptease-56581614.bild.html“ vom

08.08.2018

„Lilly Beckers Seelen-Striptease“
Unsere Mandantschaft: Lilly Becker

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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in der oben genannten Angelegenheit zeigen wir die rechtliche Vertretung von Sharlely („Lilly“) Becker-Kerssenberg an. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Gegenstand unserer Beauftragung ist eine Berichterstattung der BILD vom heutigen Tage, die unsere Mandantin aus einem auf Niederländisch gegebenen Interview u.a. mit den Worten

„Ich bin bipolar! […]“

falsch übersetzt und zitiert.

Denn in dem Interview lautete die entsprechende Passage im Wortlaut wie folgt:

„Ik lijk wel bipolair, […]“

und ist daher mit obenstehender deutscher Fassung falsch wiedergegeben und übersetzt.

Denn es besteht ein substanzieller Unterschied darin, ob sich jemand als „bipolar“ im Sinne einer sog. bipolaren affektiven Störung (feststehendes Krankheitsbild gem. Ziff. F31 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10) bezeichnet, oder aber – wie unsere Mandantin – von sich umgangssprachlich mitteilt, er/sie fühle sich manchmal „bipolar“, mithin also manchmal gefühlsmäßig zwiegespalten.

Unsere Mandantschaft stellt Ihre ursprüngliche Aussage daher ausdrücklich dahingehend klar, dass sie mit Ihrer Äußerung kein feststehendes Krankheitsbild einer bipolaren affektiven Störung gemeint hat. Gegenteilige Übersetzungen und/oder Zitierungen sind falsch.

Dementsprechend hat auch die Webseite „www.bild.de“ unter Eingestehung einer fehlerhaften Übersetzung die obenstehende falsche Berichterstattung ausdrücklich abgeändert und sich hierfür bei unserer Mandantin ausdrücklich entschuldigt.

In der aktualisierten Berichterstattung heißt es nun (auszugsweise):

 

„[…] „Manchmal fühle ich mich, als wäre ich bipolar!“, (* siehe unten) beichtet sie. „An einem Tag bin ich superglücklich, am nächsten Tag liege ich jammernd auf der Couch. Ich mache dieses Interview auch, damit ich vielleicht jemand helfen kann, der auch in dieser Situation ist …“

[…]

* In der ursprünglichen Version dieses Artikels wurde Lilly Becker mit den Worten zitiert: „Ich bin bipolar!“. Richtig ist: Im Interview mit dem Magazin „Linda“ sagt sie, „Manchmal fühle ich mich, als wäre ich bipolar!“. Wir entschuldigen uns ausdrücklich bei Lilly Becker für die falsche Formulierung.“

(vgl. https://www.bild.de/unterhaltung/leute/leute/seelen-striptease-56581614.bild.html)

– Hervorhebungen durch die Unterzeichnerin –

Diese notwendige Korrektur entspricht auch der geltenden Rechtslage, nach welcher falsche Zitierungen/Übersetzungen Unterlassungsansprüche des Betroffenen nach den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. Art. 2. Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht auslösen.

Denn dieses Grundrecht schützt den einzelnen u.a. davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1993, 2925, 2926). Es schützt insbesondere auch vor unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. BVerfG NJW 1973, 1221 – Soraya; BVerfG NJW 1980, 2070 – Eppler; BVerfG NJW 1980, 2072 – Böll, BVerfG NJW 1993, 2925, 2926). Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Ist es unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greift dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten umso tiefer ein, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (vgl. BVerfG NJW 1980, 2072, BVerfG NJW 1993, 2925, 2926). Unsere Mandantschaft hat indes nicht geäußert, sie leide an einer bipolaren affektiven Störung (s.o.).

Angesichts dessen gehen wir davon aus, dass zum einen bereits erfolgte Falschübersetzungen/-zitierungen der ursprünglichen Aussage unserer Mandantschaft umgehend korrigiert, ergänzt oder gelöscht (falls nicht bereits erfolgt) und zum anderen noch geplante Berichterstattungen, die solche Falschübersetzungen/-zitierungen enthalten, unterbleiben werden.

Die Berichterstattung verletzt die Persönlichkeitsrechte unseres Mandanten, da sie in dessen Privatsphäre eingreift. Überdies verstößt der Artikel massiv gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung und der journalistischen Sorgfalt, da unserem Mandanten vor der Berichterstattung keine Gelegenheit zu einer anwaltlichen Stellungnahme gegeben wurde. Die in dem Artikel enthaltene Aussage, „gegenüber BILD wollte sich der Boxer nicht äußern“, ist unzutreffend.

Außerdem stellt die Äußerung, unserer Mandantschaft „drohe Knast“, eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, da in dem in Bezug genommenen Strafverfahren keine Freiheitsstrafe droht und der strafrechtliche Vorwurf aller Voraussicht nach gänzlich fallengelassen wird.

Überdies veröffentlicht die Berichterstattung den angeblichen Inhalt eines Bundeszentralregisterauszugs unserer Mandantschaft. Diese Verbreitung sensibler personenbezogener Daten geschieht unbefugt und ist daher mutmaßlich gesetzeswidrig (§§ 43, 44 Bundesdatenschutzgesetz).

Aus den vorgenannten Gründen haben wir Sie dringend aufzufordern, von einer Übernahme dieser Berichterstattung Abstand zu nehmen. Wir sind bereits beauftragt, presserechtliche Schritte gegen die BILD-Veröffentlichung vorzunehmen.

Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass dieses Schreiben lediglich der Rechtswahrung unserer Mandantschaft dient und nicht als Stellungnahme zum Zwecke der Veröffentlichung vorgesehen ist.

 

Eine Wiedergabe dieses Schreibens, gleichwohl ob durch Abbildung, wörtliches oder sinngemäßes Zitat, hat daher zu unterbleiben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Patricia Cronemeyer

Rechtsanwältin

06.08.2018

Pressemitteilung

Im Namen unseres Mandanten Micky Beisenherz

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Im Namen unseres Mandanten Micky Beisenherz antwortet die Rechtsanwältin Dr. Patricia Cronemeyer auf einen von den zwei Influencerinnen Karolina Alexandrova und Katalenna im Vorwege bekanntgemachten Streit über einen Facebook-Post, in dem sie bei einem Fotoshooting bei ihrer Arbeit beobachtet werden. Sie haben über die Medien verlautbaren lassen, dass sie unseren Mandanten rechtlich belangen werden.

Unser Mandant äußert sich hierzu wie folgt.

„Ich würde mich lieber öffentlich mit Donald Trump streiten. Oder wenigstens Horst Seehofer.

Bei mir hat es jedoch nur zu einem Streit mit zwei Influencerinnen gereicht.

Interessant finde ich es aber dennoch.

Dass Teenager mit dem abonnieren dieser Kanäle sich im Grunde genommen mit einem Werbeblock anfreunden und Hundertausende Eltern deshalb das Taschengeld erhöhen müssen, ist die eine Sache.

Ein bisschen absurd wird es andererseits dann, wenn öffentliche Personen mit knapp Hunderttausend Followern Reichweite einen öffentlich zugänglichen Hotelpool zu einem Drehort machen und Urlauber aus ihrer Lethargie reißen, um dort Werbung zu produzieren, aber jedoch plötzlich kamerascheue Privatpersonen sein wollen.“

Dr. Patricia Cronemeyer bedankt sich für die öffentliche Ankündigung einer Abmahnung und bestätigt deren Erhalt. Sie kann in der Veröffentlichung des Satirikers keine Rechtswidrigkeit erkennen:

„Bei den Influencerinnen handelt es sich um öffentliche Personen, die sich täglich auf den sozialen Medien zur Schau stellen und Produkte oder Hotelanlagen bewerben. Ein freizügiges Foto aus dem im Video des Satirikers zu sehenden Shootings wurde durch die Influencerinnen sogar als Werbung selbst verbreitet. Eine private Poolsituation sieht sicherlich anders aus.“

24.04.2016

OLG bestätigt Verbot mehrerer Verdachtsberichterstattungen

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Dr. Patricia Cronemeyer hat in mehreren Verfahren vor dem Landgericht Köln eine identifizierende Verdachtsberichterstattung diverser Medien über eine prominente Persönlichkeit verbieten lassen. Berichtet wurde über den Verdacht einer Steuerhinterziehung. Das Gericht monierte das Fehlen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die den behaupteten Verdacht belegen würden. Weiterhin führte das Gericht nach einer Beweisaufnahme aus, dass der Betroffene vor einer Berichterstattung zu den konkreten Vorwürfen angehört werden müsse und eine solche Anhörung z.B. vom Management auf Dritte delegiert werden könne. Der Journalist könne sich dann nicht mit einem Statement des Managements begnügen (z.B. „kein Kommentar“), sondern müsse die dritte Auskunftsperson – z.B. den Rechtsanwalt des Betroffenen – kontaktieren.

Das Oberlandesgericht hat in der zweiten Instanz das landgerichtliche Urteil bestätigt und ausgeführt, dass die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für eine Verdachtsberichterstattung nicht ausreiche. Für eine zulässige Verdachtsberichterstattung seien weitere Umstände zur Erhärtung des Tatverdachts erforderlich, z.B. eine amtliche Stellungnahme oder andere gewichtige Anhaltspunkte. An solchen Umständen würde es vorliegend jedoch gerade fehlen, da die Ermittlungsbehörde lediglich Schreiben zur Aufklärung des Sachverhalts an potenzielle Auskunftspersonen versandt habe. Dazu sei sie gesetzlich verpflichtet, so dass die Medien allein darauf eine Verdachtsberichterstattung in keiner Weise stützen können.

Rechtsanwältin Dr. Patricia Cronemeyer:
„Das Oberlandesgericht hat damit die Voraussetzungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung weiter konkretisiert und dabei neuere Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Mindestbestand an Beweistatsachen konsequent umgesetzt. Wenn ein Medium vorschnell über ein noch nicht einmal ansatzweise feststehendes, angeblich strafrechtlich relevantes Fehlverhalten unserer Mandantin berichtet, so muss es die sich daraus ergebenen Konsequenzen ihres kalkulierten Rechtsbruchs selbstverständlich vollständig tragen.“

25.11.2015

Krankheiten gehören zum Kernbereich der geschützten Privatsphäre

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Krankheiten gehören zum Kernbereich der geschützten Privatsphäre. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Angehörige von Personen des öffentlichen Lebens handelt. Dr. Patricia Cronemeyer hatte in einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg ein entsprechendes Verbot einer bevorstehenden Berichterstattung über die Mutter eines bekannten deutschen Schlagersängers erwirkt. Das Gericht hat dieses zunächst nur vorläufige Verbot im vorbeugenden Eilrechtsschutzverfahren mittlerweile in der Hauptsache bestätigt. Bei dem Gesundheitszustand handele es sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit, die in der Öffentlichkeit nichts zu suchen habe, so das Gericht. Die Mutter werde auch nicht etwa allein durch ihren prominenten Sohn selbst zu einer Person des öffentlichen Lebens.

Dr. Patricia Cronemeyer:
 „Ich halte diese von uns erwirkte Entscheidung der Pressekammer Hamburg für absolut richtig. Die Prominenz eines Familienangehörigen kann nicht dazu führen, dass plötzlich die gesamten Familienangehörigen zu Personen des öffentlichen Lebens werden. Schließlich haben sich die Angehörigen nicht freiwillig in die Unterhaltungsöffentlichkeit begeben. In dem vorliegenden Fall ging es nicht um ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse, sondern eher um die Befriedigung der Neugier der Leser.“

19.03.2015

Werbung mit Prominenten ohne deren Einwilligung

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Diverse Wirtschaftsunternehmen bedienen sich vorzugsweise der Werbung mit Prominenten, dies zunehmend auch auf ironisch-spöttische Art und Weise. Der Bundesgerichtshof hält eine solche Werbung nur in engen Grenzen durch die Meinungsfreiheit der werbenden Unternehmen für gerechtfertigt. Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover haben gegen eine nicht autorisierte Werbekampagne eines Zigarettenherstellers mit ihren Vornamen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geklagt. Im ersten Fall spielte die Anzeige ironisch auf ein 2003 erschienenes Buch Bohlens an, das nur mit einigen geschwärzten Passagen veröffentlicht werden konnte.
 Im zweiten Fall nahm die Kampagne satirisch Bezug auf Medienberichte, wonach Prinz Ernst August von Hannover in gewalttätige Auseinandersetzungen mit einem Kameramann und dem Geschäftsführer einer Diskothek verwickelt gewesen war. Der EGMR hat die deutsche Rechtsprechung nunmehr bestätigt (EGMR Urteile v. 19.2.2015, Az. 53495/09 [Bohlen] und Az. 53495/09 [Ernst August von Hannover]). Für den EGMR ist dabei von besonderer Bedeutung, ob sich die Werbung mit einem Thema befasst, an dem ein öffentliches Informationsinteresse besteht und mit dem die beworbene Persönlichkeit ohnehin der Öffentlichkeit bekannt ist. Schließlich darf der Betroffene durch die Werbung nicht herabgewürdigt werden (z.B. Werbung für ein Seitensprungportal).

Dr. Patricia Cronemeyer sieht diese Entwicklung kritisch:
 „Im Hinblick auf das kommerzielle Persönlichkeitsrecht der abgebildeten oder genannten Werbeträger halte ich es für zweifelhaft, ob in diesen Fällen wirklich der Meinungsfreiheit der werbenden Unternehmen der Vorrang einzuräumen ist. Im Vordergrund dürfte wohl weniger die Meinung des Werbenden zu einem bestimmten Thema von öffentlichem Interesse stehen, sondern eher der Versuch, die Aufmerksamkeit auf das eigene Produkt oder die eigene Dienstleistung zu lenken. Es ist nicht einzusehen, warum es einem Wirtschaftsunternehmen erlaubt sein soll, sich einen prominenten Werbeträger auszusuchen, der gerade in den Schlagzeilen steht, um diesen dann für eigene Werbezwecke kostenlos instrumentalisieren zu dürfen.

Im aktuellen Fall des Zigarettenherstellers wurden Ernst-August von Hannover und Dieter Bohlen zudem lächerlich gemacht und mit einem nachweislich gesundheitsschädlichen Produkt in Verbindung gebracht, so dass hier eine unzulässige Herabwürdigung vorliegt.“

13.11.2014

Der Tod verhindert nicht die Genugtuung – Bundesverfassungsgericht muss entscheiden

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Dr. Patricia Cronemeyer führt derzeit ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht für den Sohn des verstorbenen Entertainers Peter Alexander. Gegenstand dieses Verfahrens ist u.a. die bislang ungeklärte Frage, ob Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen einen Boulevardverlag vererblich sind. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass Herr Alexander selbst noch zu Lebzeiten Klage wegen diverser schwer rechtswidriger Veröffentlichungen erhoben hatte, er dann aber einen Tag nach Klageerhebung und noch vor Zustellung seiner Klage an den Verlag verstarb. Die Vorinstanzen waren bis hin zum Bundesgerichtshof der Ansicht, dass die Genugtuungsfunktion mit dem Tod von Herrn Alexander weggefallen sei und eine Vererblichkeit des höchstpersönlichen Anspruchs daher ausscheiden müsse.


Dr. Patricia Cronemeyer hält diese Argumentation für nicht haltbar:
„Für eine solche Ungleichbehandlung von Inhabern von vererblichen Ansprüchen auf Schmerzensgeld einerseits und angeblich unvererblichen Ansprüchen auf Geldentschädigung wegen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen andererseits gibt es keinen sachlichen Grund. Beide Ansprüche sind ebenso vergleichbar wie gleichwertig, weil seelisches Leid nicht geringer wiegt als körperliche Schmerzen und zu einem ebenso großen Verlust an Lebensfreude führen kann. Die Boulevardmedien werden auf diese Weise vom Bundesgerichtshof geradezu dazu eingeladen, die Sache in die Länge zu ziehen und dabei auf den möglichst baldigen Tod des Betroffenen zu hoffen. Aus der Schutzpflicht des Staates für schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen folgt, dass derartige Verstöße für die Verletzer gerade nicht folgenlos bleiben dürfen.“

13.11.2014

Insolvenzbehauptung klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht 

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Dr. Patricia Cronemeyer hat in diesem Jahr diverse wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen im Eilverfahren für ein großes bundesweites Energieunternehmen gewonnen. In diesen Verfahren ging es um die wahrheitswidrige Behauptung von Mitbewerbern gegenüber Kunden des Energieunternehmens, dass das Unternehmen pleite sei. Die Kunden haben daraufhin ihren Energievertrag gekündigt und sind zu einem anderen Anbieter gewechselt.

Dr. Tobias Hermann, Mitarbeiter von Dr. Patricia Cronemeyer:
 „Insbes. das Landgericht Dresden und das Landgericht Hannover haben hier sehr deutlich gemacht, dass derartige Behauptungen wettbewerbswidrig sind und einzig und allein dem Ziel dienen, Kunden unter einem Vorwand zu einem Vertragswechsel zu verleiten. Im Vordergrund stehen dabei eindeutig die Provisionsinteressen der Vertriebsmitarbeiter und nicht die Lauterkeit des Wettbewerbs.“

 19.05.2014 

Urheberschutz für übersinnliche Inspirationen 

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Das Urheberrecht von einem spirituellen Text liegt auch dann beim Verfasser, wenn dieser den Inhalt im Rahmen einer göttlichen Eingebung erhalten hat. Salopp formuliert: Auch wer irre ist kann Urheber sein. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Az. 11 U 62/13) 


Dazu sagt Dr. Patricia Cronemeyer, Fachanwältin für Medien- und Urheberrecht:
„Das Recht basiert auf Rationalität und Beweisbarkeit – übersinnliche Elemente können dabei grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Ein Mörder kann sich auch nicht damit entlasten, nur das menschliche Werkzeug einer göttlichen Instanz gewesen zu sein. Das hat der BGH bereits im legendären Katzenkönig-Prozess entschieden. Ebensowenig kann Gott oder Jesus Urheber im Rechtssinne sein.“ 

 27.11.2013 

Grenzen für die Berichterstattung im Rahmen sog. Homestorys 

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Die Kanzlei Dr. Cronemeyer Rechtsanwälte hat für den Sohn eines berühmten deutschen Schlagersängers und Moderators eine einstweilige Verfügung vor der Pressekammer Hamburg erwirkt. Auf den Widerspruch des Verlages hat das Gericht seine einstweilige Verfügung nunmehr bestätigt.
 In dem Verfahren ging es um die Grenzen für die Fotoberichterstattung im Rahmen sog. Homestorys. Der Sänger, Moderator und Vater des Antragstellers hatte anlässlich einer TV-Serie „Privat bei …“ einer Zeitschrift ein Interview gegeben, in dem es um die privaten Wohn- und Lebensverhältnisse der Familie ging. Die Zeitschrift hatte zusätzlich zu dem Interview ein zwei Jahre altes Foto ohne Einwilligung des minderjährigen Sohnes auf dem Oktoberfest veröffentlicht. Die Pressekammer hat hierzu festgestellt, dass die Familienverhältnisse des berühmten Sängers als solches nicht bereits ein zeitgeschichtliches Ereignis begründen würden, bei dem eine Veröffentlichung des Bildes auch ohne Einwilligung des Sohnes hätte erfolgen dürfen. Das Oktoberfest käme zwar als mögliches zeitgeschichtliches Ereignis durchaus in Betracht, war aber selbst nicht Gegenstand des Beitrages, sondern allein die von seinem Vater preisgegebenen Umstände der gemeinsamen Wohnung. 

Dr. Patricia Cronemeyer hält diese Entscheidung für überzeugend: „Es ist sachgerecht, wenn die Gerichte in ihrer Abwägung zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsrecht eines Minderjährigen dem Persönlichkeitsrecht den Vorrang einräumen. Die Familienverhältnisse selbst begründen gerade noch kein zeitgeschichtliches Ereignis, das einen Vorrang der Medienfreiheit rechtfertigen würde. Anderenfalls würde es den Medien freistehen im Rahmen einer Homestory jedwede begleitende Fotoberichterstattung zu veröffentlichen, auch wenn diese in keinerlei Zusammenhang mehr zu der eigentlichen Homestory steht. Eine solche Auslegung entspricht aber nicht mehr dem Wortlaut des Gesetzes, der gerade die Bebilderung eines Ereignisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte verlangt.
 Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der ausufernden Fotoberichterstattung im Boulevardbereich deutliche Grenzen gesetzt, welche das Gericht hier konsequent umgesetzt hat.“ 

15.08.2013 

Unerlaubte Werbung mit Prominenten 

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 Diverse Wirtschaftsunternehmen bedienen sich vorzugsweise der Werbung mit Prominenten für ihre Produkte und Dienstleistungen. Vorreiter auf diesem Gebiet ist ein deutsches Mietwagenunternehmen, das in der Vergangenheit ohne Erlaubnis der Betroffenen satirisch-spöttische Werbeanzeigen insbesondere mit bestimmten Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere Politikern, in Verbindung mit einem bestimmten tagesaktuellen Ereignis geschaltet hat. 

Zuletzt sorgte auch ein italienisches Textilunternehmen für Aufregung, das mit küssenden Staatsoberhäuptern im Rahmen von Fotomontagen geworben hat. 

Der Bundesgerichtshof hält eine solche Werbung nur in engen Grenzen durch die Meinungsfreiheit der werbenden Unternehmen für gerechtfertigt. Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover haben gegen eine ähnliche nicht autorisierte Werbekampagne eines Zigarettenherstellers mit ihren Vornamen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg geklagt, der diese deutsche Rechtsprechung schon bald korrigieren könnte. 

Dr. Tobias Hermann, Mitarbeiter der Kanzlei Dr. Cronemeyer Rechtsanwälte, sieht diese Entwicklung kritisch: 

„Im Hinblick auf das kommerzielle Persönlichkeitsrecht der abgebildeten oder genannten Werbeträger halte ich es für zweifelhaft, ob in diesen Fällen wirklich der Meinungsfreiheit der werbenden Unternehmen der Vorrang einzuräumen ist. Im Vordergrund dürfte wohl weniger die Meinung des Werbenden zu einem bestimmten Thema von öffentlichem Interesse stehen, sondern eher der Versuch, die Aufmerksamkeit auf das eigene Produkt oder die eigene Dienstleistung zu lenken. Letztlich kann der Rechtsschutz der Betroffenen nicht davon abhängen, ob eine bestimmte satirische Anzeige witzig genug ist oder nicht. Die derzeitige höchstrichterliche Rechtsprechung läuft im Ergebnis auf eine Art juristische Humorkontrolle hinaus.“ 

22.02.2011 

Landgericht München II: Kritische Äußerungen über Profi-Fußballer („Muppet-Show“) 

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 Das Landgericht München II hat die Klage auf Geldentschädigung von Ex-Nationaltorwart Jens Lehmann gegen seinen Torwartkollegen Tim Wiese abgewiesen (Aktenzeichen: 8 O 127/11). Lehmann hatte von Wiese 20.000 Euro gefordert, weil er sich von dessen Äußerungen nach einem Champions-League-Spiel beleidigt gefühlt hatte. Nach der Partie Werder Bremen gegen Tottenham (2:2) im September 2010 soll Wiese zu einem Reporter folgende Sätze gesagt haben: „Der Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene.“ Lehmann hatte zuvor als TV-Experte Wieses Leistung im Spiel kritisiert und ihm ein Gegentor angelastet.
 Im Rahmen der Abwägung entschied das LG München II, dass keine reine Schmähkritik vorliege, da sich Wiese auch sachlich mit der vorangegangenen Stellungnahme von Lehmann auseinandergesetzt habe. Die Meinungsfreiheit decke zudem auch härtere Formulierungen bzw. einen etwas ausfallenderen Tonfall ab. Insbesondere im Milieu des Profifußballs seien Schimpfwörter und die Austragung von Konflikten zwischen Sportlern über die Medien ganz üblich. 

Dr. Patricia Cronemeyer: „Es ist sachgerecht, wenn die Gerichte in ihrer Abwägung zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz nicht nur schwarz und weiß malen und zwischen einem geschützten privaten und einem im Regelfall nicht geschützten öffentlichen Raum unterscheiden, sondern darüber hinaus auch bestimmte Teilöffentlichkeiten mit eigenen Regeln herausbilden. So ist der Ton in der sog. Sportöffentlichkeit naturgemäß etwas rauer und die Schwelle für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sollte entsprechend etwas höher angesetzt werden.“