18.09.2025
Wichtiger Sieg vor dem VGH Mannheim:
Bürgermeister überschreitet Amt und verletzt Bürgerrechte
Die Kanzlei Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen erstritt in höchster Instanz ein Grundsatzurteil: Ein Bürgermeister darf seine Amtsstellung nicht missbrauchen, um private Interessen zu verfolgen oder Bürger öffentlich herabzuwürdigen.
Die Kanzlei Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen hat vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) in höchster Instanz einen wichtigen Sieg für ihren Mandanten erzielt. In dem in letzter Instanz vor dem VGH verhandelten Prozess stand die Frage im Zentrum, ob und in welcher Form sich ein Bürgermeister als Vertreter einer Gemeinde herabwürdigend über einen nämlich benannten Bürger – teils sogar wahrheitswidrig – äußern und von diesem mit harschen Worten distanzieren darf. Der VGH hat nun ganz im Sinne des von Verena Haisch vertretenen Klägers geurteilt und festgestellt, dass dem Bürgermeister eine Inanspruchnahme seiner Amtsstellung und der ihm hieraus erwachsenen Befugnisse und Mittel verwehrt gewesen sei, insb. weil er nur seine privaten Interessen verfolgt und deutlich gegen das Gebot der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat.
"Der Bürgermeister ist hier weit über’s Ziel hinausgeschossen. Er hat nicht nur seine Kompetenzen überschritten, sondern unseren Mandanten schwer und rechtswidrig seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. So kann ein Bürgermeister als Amtsträger auf keinen Fall mit Bürgern umgehen.", betont Verena Haisch. „Dass ein Oberhaupt der örtlichen Verwaltung meint, sich nicht an die Grundsätze der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit halten zu müssen, und ganz bewusst einen einzelnen Bürger vor der ganzen Gemeinde ausgrenzt und diskreditiert, ist schlimm genug. Dass er sich dann nach 5 Jahren gerichtlicher Auseinandersetzung nicht entschuldigt, sondern die Sache für die Gemeinde (die die Kosten des Verfahrens trägt) und den Bürgermeister einfach „erledigt“ ist, ist ein Skandal.“.
02.07.2024
Zur Vererblichkeit von
Geldentschädigungs-Ansprüchen
Statement Dr. Patricia Cronemeyer zum aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
Vererblichkeit von Ansprüchen aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Notwendiger Schritt in die richtige Richtung
Ich begrüße ausdrücklich den aktuellen Vorschlag des Bundesjustizministeriums (https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0524_Einsichtnahme_Patientenakte.html), Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vererbbar zu machen. Dieser Schritt ist längst überfällig und schließt eine Lücke in unserer Rechtsprechung, die in der Vergangenheit zu unbilligen Ergebnissen geführt hat.
Rückblick auf den Fall Peter Alexander
Der Fall Peter Alexander, den ich vor über zehn Jahren als Rechtsanwältin betreut habe, hat seinerzeit die Schwachstellen unseres bisherigen Rechtssystems deutlich aufgezeigt. Der beliebte Entertainer sah sich im hohen Alter mit schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen konfrontiert. Streitgegenständlich waren diverse schwer rechtswidrige Veröffentlichungen eines bekannten Boulevard-Verlages, die im Zeitraum von März 2009 bis August 2010 zu dessen Lebzeiten veröffentlich wurden. Gegenstand der Berichte waren u.a. die Trauer des Entertainers um seine kürzlich verstorbene Tochter sowie (unwahre) Spekulationen über dessen Gesundheitszustand. Angesichts dieser massiven Verletzung seiner Privatsphäre habe ich für Peter Alexander Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung für das erlittene seelische Leid in Höhe eines Mindestbetrages von 30.000 Euro erhoben. Leider verstarb Peter Alexander kurz nach Einreichung der Klage. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin wiesen die geltend gemachte Zahlung einer Geldentschädigung zurück mit der Begründung, die dem Schutz ideeller Interessen dienenden Bestandteile des Persönlichkeitsrechts sei nicht vererblich. Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde mit Urteil vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) zurückgewiesen. Der auch von den Vorgerichten vertretenen These der Unvererblichkeit der Geldentschädigung als höchstpersönlichen Anspruch hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und zur Begründung auf den im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetretenen Wegfall der Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung verwiesen.
Rechtsansicht des BGH ist nicht vertretbar
Aus meiner Sicht ist die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2014 für die Betroffenen unbillig und verfassungsrechtlich nicht vertretbar (dazu auch Cronemeyer, AfP 2012, 10 ff.). Meine damalige Argumentationslinie: Im streitgegenständlichen Fall war der Kläger zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen in Form der Veröffentlichungen noch am Leben und hat sich rechtlich gegen die Verbreitung zur Wehr gesetzt. Darin unterscheidet sich dieser Fall von jenen, bei denen die Erben nach dem Tode des Erblassers aus postmortalem Persönlichkeitsrecht vorgegangen sind. Darüber hinaus fußt der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht nur auf der Genugtuungsfunktion des Betroffenen, sondern ihr wird in erheblichem Maße auch ein Präventionsgedanke beigemessen (sog. Caroline-Rechtsprechung des BGH). Dies gilt – wie hier - insbesondere in Fällen der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung des Betroffenen. Die Prävention kann völlig unabhängig vom Tode des Anspruchsstellers verwirklicht werden. Schließlich erweist es sich als unbillig und verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass mit dem Tod des Betroffenen sämtliche noch zu Lebzeiten begangenen schweren Rechtsverletzungen eines Mediums „unter den Tisch“ fallen. Ältere, gebrechliche Menschen müssen sich nach der aktuellen Rechtslage mit Klageerhebung auf einen unwürdigen Wettlauf mit der Zeit und ihrem möglichen vorzeitigen Tod vor Urteilsverkündung einlassen und werden von einer Rechtsverfolgung abgeschreckt, da die Ansprüche nach dem Tod nicht weiter verfolgbar sind.
Nur wenn die Ansprüche vererblich sind, kann sichergestellt werden, dass der Schädiger tatsächlich für sein Verhalten zur Rechenschaft gezogen und der vom BGH geforderte Hemmungseffekt bei Medienhäusern vor der bewussten Ausbeutung von Persönlichkeitsrechten aus Gründen der Profitgier realisiert wird.
Der aktuelle Vorschlag
Der aktuelle Gesetzgebungsentwurf, den das Bundesministerium der Justiz im Mai 2024 veröffentlicht hat, trägt den vorgenannten Unbilligkeiten Rechnung. Es wird eine Schutzlücke für die Betroffenen geschlossen, die durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 über die Unvererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen entstanden ist. Danach soll der Anspruch nicht erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils vererblich sein, sondern auch dann, wenn der Erblasser vorher verstirbt. So soll § 1922 Abs. 1 BGB wie folgt ergänzt werden: „Die Erbschaft umfasst auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.“
Auswirkungen der Neuregelung
Die Neuregelung würde dazu beitragen, dass Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Gerechtigkeit widerfährt und Schädiger nicht mehr auf Zeit spielen können, um sich ihrer Verantwortung zu entziehen.
Gerade bei hochbetagten oder lebensverkürzend erkrankten Personen wird von den Medien in Kauf genommen, dass eine Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung durch den Tod des Geschädigten ggf. ins Leere läuft. Diese zynischen Fälle der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung können in Zukunft vermieden werden, wenn die Ansprüche vererblich sind und die Erben das Recht haben, stellvertretend für das erlittene Unrecht entschädigt zu werden.
Die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagene Neuregelung ist ein wichtiger und auch notwendiger Schritt zur Stärkung der Betroffenenrechte. Im Verlauf der letzten Jahre ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung immer mehr ins Hintertreffen geraten. Der Entwurf stellt eine überfällige Antwort auf die steigenden Verkommerzialisierung privater Lebensbereiche durch die Medien und der damit einhergehenden Verkümmerung der Persönlichkeitsrechte dar.
25.03.2024
"Drei Teller für Lafer"
Cronemeyer Haisch berät Johann Lafer bei neuem TV-Format
Die Kanzlei Cronemeyer Haisch hat den bekannten Fernsehkoch Johann Lafer bei den Vertragsverhandlungen für seine neue TV-Show “Drei Teller für Lafer” auf SAT.1 beraten.
Wie die SAT.1-Gruppe mitteilt, soll die Sendung ab Frühsommer 2024 im Nachmittagsprogramm ausgestrahlt werden. Bei „3 Teller für Lafer“ gibt der beliebte Sternekoch jeweils ein kulinarisches Motto vor, das Kandidaten aus drei Generationen individuell umsetzen und ganz persönlich interpretieren. Johann Lafer kommentiert, gibt Tipps - und entscheidet am Ende, welcher Teller gewinnt.
Für die Kanzlei hat Rechtsanwalt Alexander Lorf Herrn Lafer bei den Vertragsverhandlungen mit der Sendergruppe beraten. „Die Verhandlungen waren stets konstruktiv und produktiv“, sagt Alexander Lorf. „Die Sendergruppe hat von Anfang an deutlich gemacht, wie groß ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem beliebten Fernsehkoch ist.“
Die Kanzlei Cronemeyer Haisch bedankt sich bei Johann Lafer für das entgegengebrachte Vertrauen sowie bei Michaela Heilgemair von der ProSiebenSat.1 Media SE für die angenehmen Verhandlungen und die interessengerechte Lösungsfindung.
Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen freut sich das Team von Cronemeyer Haisch auf die zukünftige Zusammenarbeit mit Johann Lafer und auf eine erfolgreiche Show mit einem spannenden und innovativen Konzept.
22.11.2023
Recht auf Löschung?
Wann Medien digitale Spuren tilgen müssen
Spätestens mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber dem Schutz persönlicher Daten einen sehr hohen Stellenwert eingeräumt. Und doch gibt es Grenzen: Geschichte darf nicht verfälscht werden und das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein hohes Gut. Gerade wenn es um Medienberichterstattung geht, gilt es, die unterschiedlichen Ansprüche sorgfältig abzuwägen.
Ein neuer Arbeitgeber, eine neue Position oder ein prestigeträchtiges Projekt: Die Pressemeldung „in eigener Sache“ gehört gerade in der Kommunikationsbranche zum Standardrepertoire des Personal Branding. Doch was tun, wenn sich die Erfolgsmeldung von damals im Nachhinein als Fehlentscheidung oder als dunkler Fleck in der Karriere erweist? Oder es andere Gründe gibt, warum jemand Berichte zur eigenen Person am liebsten aus dem digitalen Gedächtnis löschen möchte?
Nach dem Datenschutzgesetz besteht grundsätzlich ein Anspruch darauf, personenbezogene Daten löschen zu lassen. Beispielsweise wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wurde, eine Einwilligung widerrufen oder die Daten widerrechtlich erhoben wurden.
Von dem Recht auf Löschung gibt es allerdings Ausnahmen, die auch die Medienberichterstattung betreffen können. Denn hier steht dem Datenschutz das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 des Grundgesetzes entgegen. Waren die in der ursprünglichen Veröffentlichung vermittelten Informationen zulässig, spricht das in der Regel dafür, dass der Beitrag weiterhin verbreitet werden darf. Es sei denn, jemand kann erhebliche Beeinträchtigungen geltend machen, die Vorrang vor den Interessen der Presse genießen. In diesem Fall können die Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, die Breitenwirkung der Veröffentlichung und das öffentliche Interesse an den Informationen entscheidende Faktoren für die Abwägung darstellen.
Um den Interessen beider Seiten gerecht zu werden, räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, die Verfügbarkeit von archivierten Inhalten technisch zu begrenzen. So können die Beiträge zum Beispiel auf der Internetseite des Mediums verbleiben, werden aber über die Schlagwortsuche von Suchmaschinen nicht mehr gefunden.
„Das Löschen von personenbezogenen Daten darf nicht dazu führen, dass Geschichte getilgt wird“, sagt der BGH und verweist auf den Vergleich mit einer Bibliothek: Wer hier nach Geschehnissen sucht, sollte auch Zeugnisse der Vergangenheit finden können. Gleichzeitig ist der ungehinderte Zugriff über namensbezogene Suchabfragen im Internet zu begrenzen.
Das BGH-Urteil hebt hervor, dass solche Maßnahmen wie das Verhindern der Auffindbarkeit durch Suchmaschinen einen Ausgleich zwischen den Interessen der Medien und den Betroffenen schaffen können. Dies ermöglicht einerseits die Erhaltung der Geschichte, andererseits schützt es die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen.
In der Praxis spricht vieles dafür, zunächst auf die Redaktion zuzugehen und im direkten Kontakt zu klären, ob und mit welchem Aufwand eine Löschung der ungewollten digitalen Spuren möglich ist. Zeichnet sich keine Einigung ab und stellt die weitere Verbreitung des Beitrags ein persönliches Risiko dar, sollten rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.
zum PR-Journal
19.10.2023
Kostenfalle Internet:
Wenn Abmahnjäger aktiv werden
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ – diese Weisheit gilt auch für den Umgang mit Urheberrechten. Mangelnde Sorgfalt kann in diesem Kontext zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen. Denn schnell gerät man ins Visier von Anwaltskanzleien, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben.
Was früher Kommunikationsabteilungen und -agenturen vorbehalten war, kann heute jedes Ein-Personen-Unternehmen selbst auf die Beine stellen: Professionell wirkende Produkt- und Firmenvideos sind mit Smartphones oder bezahlbarer Spezialtechnik im Handumdrehen produziert. Schnell noch die passende Hintergrundmusik angeklickt – und fertig ist die digitale Visitenkarte. Oder man greift auf Inhalte zurück, die andere erstellt haben und generiert so attraktiven Content für die eigenen Kanäle.
Das dachte sich vor einigen Monaten auch ein Sportmediziner aus Lüneburg, der Trainingsgeräte über das Internet vertreibt. In sozialen Netzwerken teilte er Videos von Dritten, in denen Sportübungen gezeigt wurden. Groß war der Schreck, als er kurz darauf einen Brief von einer Anwaltskanzlei erhielt: 36.000 Euro forderte die Kanzlei wegen Urheberrechtsverletzung. Es ging es um die Musik, mit der die Videos unterlegt waren. Der geschockte Unternehmer willigte ein, 20.000 Euro zu zahlen. Doch damit nicht genug: Kurze Zeit später kam mit gleichem Absender die nächste vierstellige Forderung für ein weiteres Video.
Dieser Fall aus meiner beruflichen Praxis zeigt vier wichtige Aspekte, für die ich jeden Kommunikationsprofi sensibilisieren möchte:
- Urheberrechte ernst nehmen
Die schöpferische Leistung von Künstlern, Musikern, Fotografen und anderen Kreativen ist geschützt. Der Gesetzgeber nimmt diesen Schutz zu Recht sehr ernst. Er sorgt dafür, dass diese Kreativen für ihre Arbeit angemessen entlohnt werden und dass ihre Werke nicht ohne ihre Zustimmung genutzt oder verbreitet werden dürfen.
- Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Die digitale Welt ist schnelllebig. Wer im Netz wahrgenommen werden will, braucht ständig neue, attraktive Inhalte. Da ist die Versuchung groß, „mal eben“ auf Musik oder Bilder zuzugreifen, ohne sich um das Urheberrecht zu kümmern. Besonders tückisch: Manche Plattformen bieten solche Inhalte explizit an, ohne auf die Einschränkungen hinzuweisen. Auf andere wiederum kann sich im Streitfall niemand berufen: Die Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen liegt bei den Personen oder Unternehmen, die diese Werke verbreiten. Diese Verstöße können auch vorliegen, wenn man die Beiträge nicht selbst erstellt, sondern Videos Dritter geteilt oder weiterleitet hat. Wie im Fall des Lüneburger Arztes geschehen. - Über Nutzungsbedingungen informieren
Mittlerweile gibt es viele Datenbanken und Plattformen, die lizenzierte oder lizenzfreie Inhalte anbieten. Das ist grundsätzlich eine gute Option und die private Nutzung ist meist unproblematisch. Bei der kommerziellen Verwendung hingegen ist ein Blick in die Nutzungsbedingungen wichtig. Wer beispielsweise ein Bild als Pressefoto verwenden möchte, benötigt in der Regel eine erweiterte Lizenz, die Gebühren sind entsprechend höher. - Auf Abmahnungen spezialisierte Kanzleien machen schnelles Geld
Ein weiteres starkes Argument für den sorgsamen Umgang mit dem Urheberrecht ist die steigende Zahl von Abmahnungen. „Das wird schon keiner merken“ ist in Zeiten der gezielten Internetrecherche längst passé. Auf Abmahnungen spezialisierte Kanzleien gehen gezielt vor und leiten bei Verstößen sehr schnell rechtliche Schritte ein.
Ich beobachte derzeit eine regelrechte „Abmahnwelle“, und nahezu täglich erhalte ich Anfragen, viele davon aus der Influencer-Community. Dabei geht es geht oft um Summen, die für Einzelunternehmer oder kleine Betriebe existenzbedrohend sind. Meine Empfehlung: Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich umgehend rechtlich beraten lassen, um den Schaden zu begrenzen und unberechtigte Ansprüche erfolgreich abzuwehren.
zu PR-Journal
21.09.2023
Selbstöffnung: Wenn Transparenz zur Rechtsfalle wird
Vertrauen und Glaubwürdigkeit werden in der Unternehmenskommunikation immer wertvoller. Das zeigt auch das Edelman Trust Barometer: Zum dritten Mal in Folge konnte die Organisationsform „Unternehmen“ ihren Ethik-Score in der globalen Umfrage steigern, seit 2020 um 20 Prozent. Für viele Kommunikatoren gehört es daher zum Alltag, in sozialen Netzen und im Dialog mit Journalisten Interna oder gar Persönliches preiszugeben. Mit der guten Absicht, Transparenz zu zeigen und damit glaubwürdig und authentisch zu wirken. Doch Offenheit birgt auch Risiken und nicht selten erlebe ich, dass die sogenannte „Selbstöffnung“ zur Falle wird.
Selbstöffnung: Was Juristen darunter verstehen
Juristisch gesehen liegt eine Selbstöffnung vor, wenn jemand eigene, oft sensible oder vertrauliche Informationen preisgibt. Dies kann freiwillig oder versehentlich geschehen. Einmal „geöffnet“, wird es schwierig bis unmöglich, die Verbreitung dieser Informationen rückgängig zu machen oder sich auf Vertraulichkeit zu berufen. Die Gerichte prüfen in der Regel sehr genau, ob einer angefochtenen Veröffentlichung eine Selbstöffnung vorausgegangen ist.
Privatsphäre schützen
Brisant wird die Selbstöffnung beispielsweise im Zusammenhang mit dem Personal Branding. Immer mehr Führungskräfte oder Mitarbeiter agieren als Markenbotschafter für ihr Unternehmen und teilen als Corporate Influencer ihr Privatleben. Das soll Sympathie und Vertrauen schaffen. Doch Vorsicht: Wer beispielsweise im Rahmen einer Homestory die Öffentlichkeit am Familienleben teilhaben lässt oder die eigene Hochzeit über Social Media vermarktet, kann sich später – etwa im Falle einer unangenehmen Scheidung – nicht auf das Recht auf Privatsphäre berufen.
Risiken der Medienarbeit
Auch ein Unternehmen, das bereitwillig „überschüssige“ Informationen an die Presse gibt, kann in eine prekäre Lage geraten. Ein Beispiel: Um Unterstellungen aufzuklären, gewährt ein Unternehmen einer Redaktion tiefe Einblicke in interne Vorgänge, die der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt waren. Viele Monate später berichtet die Redaktion in einem anderen Zusammenhang erneut über das Unternehmen – und greift dabei auf das brisante Material zurück. Wurde keine verbindliche Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen, kann sich das Unternehmen nur schwer gegen diese Berichterstattung wehren. Die „Selbstöffnung“ wird zur juristischen Falle.
Umsicht schützt
Meine Erfahrung zeigt: Das Prinzip der „Selbstöffnung“ ist bei Kommunikatorinnen und Kommunikatoren wenig bekannt. Dabei ließen sich mit mehr Sensibilität für dieses wichtige Thema viele zeit- und kostenintensive Prozesse vermeiden:
- Know-how: Informieren Sie sich und Ihr Team über das Konzept der Selbstöffnung.
- Klare Richtlinien: Legen Sie fest, welche Informationen veröffentlicht werden dürfen und welche nicht.
- Vorabcheck: Holen Sie den Rat von Juristen ein, bevor Sie sensible Daten veröffentlichen.
- Authentizität mit Augenmaß: Seien Sie authentisch, aber teilen Sie nur, was wirklich notwendig ist.
Keine Frage: Transparenz und Offenheit sind für eine glaubwürdige Kommunikation unerlässlich, aber Unternehmen und Einzelpersonen sollten sich über das Risiko einer rechtlichen Selbstöffnung im Klaren sein. Ein bewusster Umgang mit Informationen, eine klare Kommunikationsstrategie und der vertrauensvolle Austausch mit Rechtsexperten sind der Schlüssel, um riskante Fallstricke zu vermeiden.
17.07.2023
Mit Recht gegen Rufmord:
Ein Leitfaden für PR-Profis
Öffentlichkeitsarbeit ist ein Balanceakt zwischen Informationsvermittlung und Schutz der eigenen Reputation. In einer Zeit, in der sich Nachrichten in Sekundenschnelle verbreiten und die beste Story kommerziellen Erfolg bringt, gerät der gute Ruf von Unternehmen und Personen mit Falschmeldungen oder unfairen Angriffen schnell unter die Räder. Doch wie kann man sich juristisch dagegen wehren?
Heute beleuchte ich einige der juristischen Werkzeuge, die PR-Profis zur Verfügung stehen.
Häufig scheuen Kommunikatoren den Einsatz juristischer Mittel, um eine rufschädigende Veröffentlichung zu verhindern oder richtigzustellen. Ein viel gehörtes Argument ist in diesem Kontext die gute Beziehung zur Redaktion, die nicht aufs Spiel gesetzt werden soll. Oder die Furcht, beispielsweise mit einer erfolgreich durchgesetzten Gegendarstellung erst recht ins Visier der Redaktion zu geraten und später eine „Retourkutsche“ zu riskieren.
Teamarbeit schützt
Es gibt eine ganze Reihe von guten Argumenten, in der Medienarbeit auch rechtliche Mittel in Erwägung zu ziehen. Hier hilft ein konstruktiver Austausch von PR- und Rechtsexperten im Vorfeld, um Szenarien zu besprechen und Optionen abzuwägen. Ein gutes Beispiel sind die berüchtigten umfangreichen Fragenkataloge, die Redaktionen verschicken mit der Aufforderung, innerhalb einer sehr kurzen Deadline darauf zu antworten. Schon in diesem Stadium können Juristen die Kommunikations-Verantwortlichen mit Rat und Tat unterstützen. Enthalten bereits die Fragen Unterstellungen oder Falschinformationen? Ist die Deadline angemessen? Für diese und andere Aspekte gibt es rechtliche Regeln, an die auch Journalisten gebunden sind.
Sich wehren verschafft Respekt
Wie reagieren Verlage auf juristische Interventionen? Meine Erfahrung deckt sich nicht mit der eingangs erwähnten Befürchtung, man setze damit den guten Kontakt aufs Spiel. Im Gegenteil. Wer seine Rechte kennt und konsequent durchsetzt, verringert das Risiko, Opfer im täglichen Kampf um Klicks, Auflage und Einschaltquoten zu werden. Haltung verschafft Respekt. Zudem übernehmen in diesem Fall hüben wie drüben die Rechtsexperten die weitere Abwicklung, was den emotionalen Druck nimmt und den Vorgang zur professionellen Routine werden lässt.
Doch was tun, wenn das Kind in den Brunnen gefallen und die unerwünschte Veröffentlichung gedrucktdoder gesendet wurde?
Der juristische Werkzeugkasten
Ein wichtiges Mittel gegen Falschmeldungen ist der Unterlassungsanspruch. Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet sich der Verursacher, bestimmte Äußerungen nicht mehr zu verbreiten, zu veröffentlichen oder diese online zu löschen. Dies kommt insbesondere bei rechtswidrigen Behauptungen zum Einsatz, die Unwahrheiten enthalten oder in unzulässiger Weise in die Privat- oder Sozialsphäre eingreifen. Der Anspruch besteht aber zum Beispiel auch bei Rechtsverletzungen in Bezug auf das Recht am eigenen Bild. Wird die Verpflichtungserklärung nicht abgegeben, kann eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragt werden. Die Gegendarstellung ermöglicht es, einen Sachverhalt aus eigener Sicht darzustellen und sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen zu wehren. Der Anspruch darauf soll für "Waffengleichheit" sorgen, d.h. er gewährt das Recht, falsche Darstellungen in den Medien auszugleichen. Das Recht auf Gegendarstellung gilt nicht bei Meinungsäußerungen. In der Gegendarstellung muss man exakt Bezug auf die beanstandeten Behauptungen nehmen, es gibt keinen Raum für weitere Diskussionen. Und es ist Eile geboten: Die Gegendarstellung muss unverzüglich nach der Verbreitung (in der Regel zehn Tage nach Kenntnis der Veröffentlichung) verlangt werden. Die Durchsetzung einer Gegendarstellung ist per Eilantrag im Schnellverfahren möglich.
Ein weiterer wichtiger Hebel ist die Richtigstellung oder der Widerruf. Wenn eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde, die nachweislich unwahr ist, besteht ein Anspruch auf Berichtigung. Hierbei wird der Verlag verpflichtet, die falsche Behauptung zu berichtigen und sich von der ursprünglichen Berichterstattung zu distanzieren. Dies kann durch Widerruf (wenn die Äußerungen komplett falsch sind) oder durch Richtigstellung (wenn Teile der Behauptungen falsch sind) erfolgen. Ein Schnellverfahren ist hier nicht möglich, es bedarf eines Hauptsacheverfahrens.
Wird durch die Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht verletzt und entsteht dem Betroffenen daraus ein materieller Schaden, kann ein Schadensersatz verlangt werden. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen und schuldhaftem Handeln kann für Personen (nicht für Unternehmen!) ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bestehen.
Die Anwendung dieser Instrumente erfordert juristische Sorgfalt und Präzision. Daher ist es ratsam, bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, Berichtigungen und Schadensersatzansprüchen juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der beste Schutz vor Falschmeldungen und unfairen Angriffen ist eine vertrauensvolle und konstruktive Teamarbeit von Kommunikations- und Rechtsexperten.
19.06.2023
Wenn der Verdacht zur Nachricht wird: Grenzen der Medien-Berichterstattung
„Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen aufgenommen“ – ein kurzer Satz in einer Meldung, dazu ein Foto von Beamten, die Büros durchsuchen und Laptops beschlagnahmen. Und schon ist die Reputation von Unternehmen oder Personen massiv beschädigt. Denn unabhängig vom späteren Ausgang der Sache: Im (digitalen) Gedächtnis bleiben Meldung und Foto erhalten. Und umso wichtiger ist es, die Rahmenbedingungen zu kennen, um sich schnell und erfolgreich gegen ungerechtfertigte Verdächtigungen zu wehren.
Kurz gesagt: Medien haben das Recht und die Aufgabe, über Themen von öffentlichem Interesse zu berichten. Sie dürfen dabei auch Verdachtsmomente darstellen, sofern die Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt und auf einer soliden Faktenbasis beruht. Dabei dürfen sie keine Vorverurteilung vornehmen und müssen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen beachten. Doch was heißt das im Einzelnen?
Ermittlungen sind kein Verdacht
Grundsätzlich hat jeder das Recht, gegen eine Person Anzeige zu erstatten. In diesem Fall werden Ermittlungen aufgenommen, um zu prüfen, ob die Anschuldigung substanziell ist. Zu diesem Zeitpunkt muss es keinerlei Anhaltspunkte geben, die den Verdacht belegen. Denn genau das ist dann Gegenstand der Ermittlung. Gibt es keine belastenden Fakten, gilt in der Regel die Unschuldsvermutung und die Medien dürfen darüber nicht berichten.
Persönlichkeitsrecht versus öffentliches Interesse
Beim Thema Verdachtsberichterstattung geht es fast immer um einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Gesetzgeber sieht beide Grundrechte mit gleich hoher Priorität und „auf Augenhöhe“. Entsprechend geht es meist um Einzelfallentscheidungen.
Unter welchen Bedingungen dürfen Medien über Verdachtsfälle berichten? Hier ein Überblick:
Relevanz: Es muss sich um eine „die Öffentlichkeit berührende“ Angelegenheit handeln. Das kann ein Fall schwerer Kriminalität sein. Oder es geht um Prominente, die eine sogenannte „Vorbild- und Kontrastfunktion“ erfüllen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich eine bekannte Persönlichkeit öffentlich als Moralapostel inszeniert und dann beim Ladendiebstahl erwischt wird.
Austausch: Die Medien müssen den Betroffenen die Gelegenheit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und diese Inhalte in die Berichterstattung aufnehmen. Und sie müssen sich nachdrücklich darum bemühen, die Stellungnahme zu erhalten. Das gilt auch, wenn die betreffende Person schwer zu erreichen ist – beispielsweise, weil sie bereits in Untersuchungshaft genommen wurde. Auch die Antworten Dritter – beim Sport beispielsweise die Pressestelle eines Bundesliga-Vereins – sind nicht ausreichend, da unterschiedliche Interessenlagen gegeben sein könnten.
Unschuld: Die Person darf öffentlich nicht vorverurteilt oder als Täter dargestellt werden, sondern – wenn überhaupt – nur als Tatverdächtiger. Allerdings ist auch diese Bezeichnung schon ein massiver Schaden für die Reputation – ein Grund mehr, die Veröffentlichung mit juristischer Hilfe zu verhindern.
Aktualität: Wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt oder ist der Verdacht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr aktuell, darf darüber grundsätzlich nicht mehr berichtet werden.
Sorgfalt: Verdachtsberichterstattung kann für die Betroffenen erhebliche Folgen haben. Das ist der Rechtsprechung bewusst und entsprechend wird den Medien eine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt. Die Redaktion muss gründlich prüfen, ob es hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht gibt, den sogenannten Mindestbestand an Beweistatsachen. Eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder ein Ermittlungsverfahren – wie eingangs dargestellt – reichen dafür grundsätzlich nicht aus! Je größer der Schaden für die Reputation wäre, umso höher sind auch die Anforderungen an die Sorgfalt.
Anonym: Nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Verdacht ist eine „identifizierende Berichterstattung“ zulässig, in deren Zusammenhang Einzelheiten wie Name, Wohnort oder Arbeitsplatz der Person genannt werden. Besonders hoch liegt die Hürde bei einer Abbildung der Betroffenen. Die Gerichte erkennen darin eine „Prangerwirkung“ und sehen in einer Abbildung einen noch tieferen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als bei einer Erwähnung im Text.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Verdachtsberichterstattung besondere Regeln gelten. Wer zu Unrecht in die Schlagzeilen gerät, kann sich juristisch mit einer Gegendarstellung, einer Berichtigung und insbesondere einer Unterlassung zur Wehr setzen. Einen Ergänzungsanspruch können Betroffene geltend machen, wenn eine Verdachtsberichterstattung ursprünglich zulässig war, die Ermittlungen im weiteren Verlauf indes eingestellt werden. Im Netz muss die Redaktion ergänzend zum ursprünglichen Artikel darauf hinweisen, dass sich der Verdacht nicht bestätigt hat.
Im harten Konkurrenzkampf um die beste Schlagzeile, den Tweet der Stunde und das Bild des Tages kämpfen die Medien heute mit harten Bandagen. Übermittelt eine Redaktion den Betroffenen in Kontext mit einem Verdacht oder Ermittlungen einen Fragenkatalog und bittet um Stellungnahme, ist also höchste Vorsicht geboten. Gut gemeinte Eilfertigkeit und Kooperationsbereitschaft sind jetzt nicht gefragt. Beantworten die Betroffenen die Fragen ohne Kenntnis der Rechtslage, passieren oft Fehler, die sich im Nachhinein nicht korrigieren lassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollte man Anwälte einschalten, die sich mit der Materie auskennen und wissen, mit welchen Rechtsmitteln sich der Angriff auf die Reputation wirkungsvoll parieren lässt.
Themen für den Podcast
Hinweis in eigener Sache: Am 29. Juni wird sich Medienanwältin Dr. Patricia Cronemeyer unter anderem zu den folgenden Themen äußern:
- In welchen Fällen steht das öffentliche Interesse über dem Persönlichkeitsschutz?
- Wann darf ein Verdächtiger in den Medien namentlich genannt und abgebildet werden?
- Welche Handlungsoptionen habe ich, um mich nach Veröffentlichung eines Verdachts zur Wehr zu setzen?
Der Juni-Podcast ist ab dem 29. Juni hier zu finden sein.
22.05.2023
Die Schattenseiten der Bilderwelt:
So vermeiden Sie rechtliche Risiken
Die Bedeutung von Bildern für die professionelle Kommunikation hat in den vergangenen Jahren enorm zugenommen. Nicht nur, weil wir visuelle Botschaften um ein Vielfaches schneller wahrnehmen als Worte. Oder weil die Generationen Y und jünger sich bevorzugt im Sekundentakt durch ihre Social-Media-Kanäle wischt. Bilder überwinden zudem Sprach- und Kulturbarrieren und können bei der Integration eine wertvolle Hilfe leisten. Doch nicht selten kommt es vor, dass Kommunikations-Profis aus Unsicherheit oder Unwissenheit beim Einsatz von Bildern rechtliche Risiken eingehen.
Nehmen Sie Urheber- und Nutzungsrechte ernst
„Das merkt doch keiner“ – denkt so mancher und bedient sich bei der Bebilderung großzügig aus der Trefferliste der Suchmaschinen. Das geht schnell nach hinten los: Die Bildersuche funktioniert nämlich auch rückwärts und viele Verlage, Agenturen und Künstler spüren rechtswidrig veröffentlichte Motive zielsicher mittels geeigneter Programme auf, und auch sogenannte Abmahnjäger finden auf diesem Weg ihre Opfer.
Grundsätzlich ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt. Möchten Sie ein fremdes Foto verwenden, müssen Sie sich von der Fotografin oder dem Fotografen oder ihren Lizenznehmern die Rechte daran einräumen lassen. Andernfalls können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. Auch Computergrafiken und Animationen können unter „Werke der bildenden Künste“ fallen und genießen somit Urheberschutz. Die schöpferische Leistung wird dabei nicht in der Bildherstellung, sondern in der Programmierung gesehen.
Sichern Sie sich gut ab
Die Fotografen sind automatisch die Urheber, in vielen Fällen autorisieren sie jedoch Dritte, die Rechte an den Fotos weiter zu übertragen. Wenn Sie sich vom Lizenznehmer (beispielsweise einer Bildagentur) Nutzungsrechte einräumen lassen, muss eine entsprechende Befugnis bestehen. Lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen, damit Sie sich im Fall einer Abmahnung durch den Fotografen oder die Fotografin am Lizenznehmer schadlos halten können. Denn: Wer die Fotos verwendet, muss im Zweifelsfall seine Rechte daran beweisen.
Wie kennzeichne ich richtig?
Die Nennung der Fotografinnen oder Fotografen ist wichtig, auch wenn es im Lizenzvertrag dazu keine Regelung gibt. Die Nennung sollte unmittelbar am Foto erfolgen. Zulässig ist sie aber auch im Impressum oder auf einer Unterseite, wenn eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Eine Quellenangabe ist in jedem Fall nötig, wenn das in den Nutzungsbedingungen vorgesehen ist. Im Zweifel sind Sie mit einer Nennung – zum Beispiel der URL der Website – auf der sicheren Seite.
Bildagenturen haben eigene Gesetze
Bildagenturen bieten einen nahezu unerschöpflichen Fundus professioneller Motive, die sich gegen Zahlung einer Lizenzgebühr einsetzen lassen. In vielen Fällen kann zu Pauschalpreisen ein „Credit-Paket“ erworben werden, sodass nicht für jedes Motiv ein Buchungsvorgang notwendig ist.
Es gibt keine allgemeinen Regeln, wie Fotos von Bildagenturen genutzt werden können. Informieren Sie sich daher im Vorfeld über Nutzungsbedingungen und AGB. Die meisten Agenturen unterscheiden zwischen kommerziellen und redaktionellen Zwecken sowie zwischen Print- und Online-Nutzung. Sollten die eingeräumten Nutzungsbedingungen für Ihre Zwecke nicht genügen, können Sie bei den Agenturen erweiterte Lizenzen anfragen. Achtung: Bildagenturen verlangen häufig, nicht nur den Urheber, sondern auch die konkrete Quelle zu nennen. Wer hier nachlässig ist, muss unter Umständen mit Vertragsstrafen rechnen.
Vorsicht bei Veränderung der Fotos
Um ein Foto zu verwenden, muss es in der Regel bearbeitet werden – beispielsweise in Größe, Ausschnitt oder Auflösung. Sind diese Veränderungen Voraussetzung, um das Foto für den vereinbarten Zweck zu nutzen, muss der Urheber die Bearbeitung dulden. Dazu braucht es keine gesonderte Zustimmung. Alle darüber hinaus gehenden Veränderungen sollten Sie schriftlich vereinbaren.
Das Recht am eigenen Bild ist gut geschützt
Neben dem Urheberrecht ist der Schutz des Rechts am eigenen Bild der zweite juristisch relevante Bereich beim Einsatz von Fotos. Grundsätzlich gilt: Die Abbildung von Personen darf nur mit deren schriftlicher Einwilligung erstellt und verbreitet werden. Das gilt übrigens auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die während eines Firmen-Events, in Broschüren, im Intranet oder auf Social Media abgebildet werden.
Diese „Faustregel“ wird schnell zum Eigentor
Weit verbreitet ist die Faustregel, Aufnahmen mit mehr als vier, sieben oder zehn Personen (die Angabe variiert) auf einem Bild seien nicht einwilligungspflichtig. Das ist aus juristischer Sicht schlichtweg falsch und kann unangenehme Folgen haben.
Für Event-Aufnahmen gilt, dass eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich ist, es sei denn, es liegt eine „konkludente Einwilligung durch schlüssiges Verhalten“ vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Personen für die Fotografen in Positur stellen und bewusst in die Kamera lächeln. Doch auch hier bleibt im Zweifelsfall sehr viel Interpretationsspielraum.
Eine klare Ansage hilft
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie bereits in der Einladung auf die Fotoaufnahmen hinweisen und darauf, dass mit der Teilnahme das Einverständnis gegeben wird. Aber auch dann dürfen die Motive nur in Kontext mit der Veranstaltung verbreitet werden.
Eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht besteht bei Ereignissen von öffentlichem Interesse, bei denen ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht - zum Beispiel bei Unfällen oder politischen Veranstaltungen. Doch auch hier müssen die Grenzen beachtet werden und es ist sorgfältig abzuwägen, ob eine Einwilligung erforderlich ist.
KI eröffnet eine neue Dimension
Erscheinen die juristischen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Bildern bisher schon recht komplex, so stellen sich mit dem Siegeszug der Künstlichen Intelligenz ganz neue Herausforderungen. So wird die Frage nach dem Urheberschutz bei Kreationen von DALL-E, Midjourney & Co intensiv und kontrovers diskutiert. Von belastbaren Regelungen und Gesetzen sind wir heute noch sehr weit entfernt. Ich empfehle meinen Mandantinnen und Mandanten, Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere vom kommerziellen Einsatz von Motiven, beispielsweise in reichweitenstarken Kampagnen, rate ich dringend ab. Hier wartet in nächster Zukunft noch viel Arbeit auf Anwälte und Gerichte.
Hinweis: Am 24. Mai wird sich Medienanwältin Dr. Patricia Cronemeyer zu einigen der hier angesprochenen Fragen auch im neuen „PR-Journal“-Podcast äußern, der hier zu finden sein wird.