Pressemitteilungen
16.07.2021
Pressemitteilung
für unsere Mandantin Nika Irani
Aus aktuellem Anlass nehmen wir im Namen unserer Mandantin Nika Irani Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az. 28 O 252/21) mit Datum vom 16.07.2021 in Sachen Hussein Akkouche, bekannt als Samra.
Hintergrund der Angelegenheit war, dass unsere Mandantin mit Vorwürfen gegen den Rapper Samra an die Öffentlichkeit getreten ist und in Folge dessen eine Debatte über Sexismus und Gewalt im Deutschrap (#deutschrapmetoo) ausgelöst wurde.
Samra erwirkte nun eine einstweilige Verfügung gegen unsere Mandantin, die es ihr untersagt, über die Vorwürfe weiterhin öffentlich zu sprechen. Das Verbot wurde durch das Gericht allerdings nur deshalb verhängt, weil unsere Mandantin aus prozessualen Gründen die Beweislast für ihre Äußerungen gegenüber Samra trägt. Unsere Mandantin muss im Ergebnis also den Beweis dafür erbringen, dass ihre Vorwürfe der Wahrheit entsprechen.
Das Landgericht Köln führt in seiner Entscheidung dazu wie folgt aus:
„Die Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit der Behauptung trifft vorliegend die Antragsgegnerin [Nika Irani], da es aufgrund der Ehrenrührigkeit zu einer Beweislastumkehr kommt.“
In dem Verfahren haben sowohl unsere Mandantin als auch Samra eine sog. eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass die jeweils getätigten Behauptungen der Wahrheit entsprechen. Hinsichtlich der Beweislage bestand also eine „Pattsituation“, die zu Lasten unserer Mandantin ging.
„Die Entscheidung des Landgerichts Köln besagt daher ausdrücklich nicht, dass die erhobenen Vorwürfe unserer Mandantin gegen Samra nicht der Wahrheit entsprechen würden. Unsere Mandantin konnte schlichtweg nicht den erforderlichen Beweis führen, dass ihre Behauptungen zutreffen, so wie es prozessual vorausgesetzt wird. Dies ist bei Delikten, bei denen Aussage gegen Aussage steht, für die Opfer auch immens schwer“, so Rechtsanwältin Dr. Patricia Cronemeyer der Kanzlei Blueport Legal.
Unsere Mandantin wird für ihre Rechte und die Rechte der Frauen weiterhin im Rahmen des noch stattfindenden Strafprozesses kämpfen.
22.01.2021
Dr. Patricia Cronemeyer wehrt einstweilige Verfügung von Influencerin Anne Wünsche gegen Oliver Pocher ab
Das Landgerichts Hamburg kam in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2021 (Aktenzeichen 324 O 10/21, nicht rechtskräftig) zu dem Ergebnis, dass sich Oliver Pocher auf humoristischer Art und Weise mit dem Instagram-Auftritt von Frau Wünsche auseinandersetzen darf. Inhaltlich hatte sich das Gericht mit einem „Gewinnspiel“-Beitrag von Oliver Pocher auf seinem Instagram-Profil zu beschäftigen, in dem er Anne Wünsche den Spitznamen „Anne ‚kaufe Follower‘ Wünsche“ gab. Dies sei zulässig, so das Landgericht und führt dabei u.a. aus:
(…) aber bereits die Darstellung des Antragsgegners in kurzer Hose neben dem Weihnachtsbaum und seinen Ausführungen zu den Gewinnspielen zeigt, dass der Antragsgegner an den Humor der Interessenten appellieren will.“
Pochers Anwältin Dr. Patricia Cronemeyer obsiegte bereits in einem vorhergehenden Fall vor dem Oberlandesgericht Hamburg (7 W 114/20) hinsichtlich eines weiteren Verfügungsantrages von Anne Wünsche. Dort stand die Frage im Raum, ob Oliver Pocher im Rahmen eines Rap-Songs mit dem Titel „Influenza“ die Behauptung aufstellen darf: „Anne, Du bist meine Nr. 1, kein Plan, was Du so zahlst für 100 Likes“.
Das Oberlandesgericht hielt auch diese Äußerung für zulässig, da es sich um eine substanzarme Meinungsäußerung im humoristischen Stil handele.
30.06.2021
Dr. Patricia Cronemeyer erfolgreich für den Schutz der Privatsphäre von Tennis-Star Dayana Yastremska
Mit Hilfe von Frau Dr. Patricia Cronemeyer haben sich die bekannte Profi – Tennisspielerin Dayana Yastremska und auch deren Vater erfolgreich gegen rechtswidrige Behauptungen des Magazins „der SPIEGEL“ zur Wehr gesetzt. Das Magazin hatte in der Berichterstattung im Zusammenhang mit einem Dopingverdacht wahrheitswidrige und privatsphärenverletzende Darstellungen verbreitet.
Die von Dr. Cronemeyer vor dem Landgericht Frankfurt am Main erwirkte einstweilige Verfügung vom 27.05.2021 (Az.: 2-03 O 221/21), welche dem SPIEGEL die entsprechenden Äußerungen vorläufig untersagt haben, hat das Magazin nunmehr als endgültige Regelung anerkannt.
Darüber hinaus wurde der SPIEGEL aufgrund der rechtswidrigen Äußerungen vor dem Landgericht Hamburg antragsgemäß mit Beschluss vom 14.06.2021 (Az.: 324 O 241/21) zum Abdruck zweier Gegendarstellungen verpflichtet.
Dr. Patricia Cronemeyer sieht in dem Verbot des Landgerichts Frankfurt: „Eine absolut richtige Entscheidung zu Gunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unserer Mandanten, die der Presse klare Grenzen in Bezug auf rechtswidrige, vorverurteilende Verdachtsberichterstattungen setzt.“
Inzwischen ist die Tennisspielerin auch von dem internationalen Sportgerichtshof von sämtlichen Dopingvorwürfen freigesprochen worden.
29.03.2021
Dr. Patricia Cronemeyer erfolgreich für den Schutz der Privatsphäre von Thilo Kehrer
Mit Hilfe von Frau Dr. Cronemeyer hat sich Thilo Kehrer erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt am Main dagegen zur Wehr gesetzt, dass die BILD Informationen aus seiner Privatsphäre veröffentlicht hat. Mit Datum vom 04.02.2021 erwirkte Dr. Cronemeyer eine einstweilige Verfügung (Az. 2-34 O 12/21) und untersagte der BILD eine gesamte Berichterstattung, die das Privatleben des Fußball-Nationalspielers thematisierte.
„Unser Mandant hat seine Privatsphäre stets verschlossen gehalten. Dies möchte er auch weiterhin so handhaben. Diesen aktuellen Fall nimmt unser Mandant zum Anlass, Ihnen mitzuteilen, dass er Verletzungen seiner Privatsphäre auch künftig nicht hinnehmen wird. Er bittet daher, von derartigen Berichterstattungen Abstand zu nehmen. Auch Spitzensportler haben das Recht, insofern in Ruhe gelassen zu werden und genießen Schutz vor medialer Veröffentlichung ihres Privatlebens“: so Dr. Patricia Cronemeyer.
Der Axel Springer Verlag hat zwischenzeitlich die erwirkte, einstweilige Verfügung als verbindliche Regelung in Form einer Abschlusserklärung anerkannt.
26.11.2020
OLG Köln bestätigt 10.000 Euro Geldentschädigung in Sachen Özen./.Spiegel
Für unseren Mandanten Ismail Özen waren wir auch in der II. Instanz vor dem OLG Köln (Urteil vom 26.11.2020, Az. 15 U 39/29) mit der Forderung nach einer Geldentschädigung erfolgreich. Das Gericht kritisierte insbesondere den Verweis des Spiegels auf türkische Medien als Beleg. für die aufgestellten, rufschädigenden Behauptungen über unseren Mandanten. Der Senat führt in seinem Urteil dazu in aller Deutlichkeit aus:
„Die Beklagte hat vielmehr nur die von den regimetreuen türkischen Medien berichteten Verdachtsäußerungen gegen den Kläger mit dem beschönigenden Zusatz „wohlmöglich“ nur weitgehend distanzlos wiedergegeben, um im Duktus ihrer Berichterstattungen den ohnehin zu Lasten des Klägers entstehenden Eindruck damit nur nochmals effekthascherisch zu untermauern und so die ausländischen Verdachtsberichterstattungen zu wiederholen. Wieso aber einem deutschen Presseorgan – das für sich die Hochachtung seriöser Pressearbeit in Anspruch nimmt – die Identifizierung eines Betroffenen im Zusammenhang mit gegen diesen möglicherweise im Raum stehenden (…-)vorwürfen allein deswegen jedenfalls nennenswert zu erleichtern sein soll, dass man reißerische Stimmen aus ausländischen Medien mit Hang zu einem diktatorischen Machthaber wiedergibt, deren Verdachtsberichterstattung gemessen an innerstaatlichen Grundsätzen so auch evident rechtswidrig ist, erschließt sich dem Senat jedenfalls auch nach den ausführlichen Erörterungen im Termin dazu weiterhin nicht.“
Der Senat des OLG Köln kam zu dem klaren Ergebnis, dass die Berichterstattung über unseren Mandanten schwer rechtswidrig war. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
„Der Spiegel hat mit diesem Urteil die Quittung für seine vorsätzliche und massiv rufschädigende Berichterstattung über unseren Mandanten bekommen. Auch noch während der mündlichen Verhandlung zeigten die Vertreter des Spiegels keinerlei Unrechtsbewusstsein und verteidigten diese schwer persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung mit großer Vehemenz“, so Dr. Patricia Cronemeyer.
12.11.2020
Pressemitteilung
im Namen unseres Mandanten Oliver Pocher
Im Namen unseres Mandanten Oliver Pocher nehmen wir Bezug auf die von Boris Becker angekündigten, rechtlichen Schritte hinsichtlich der Preisverleihung des „Fashion Brand Award“.
Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens von Herrn Becker geht die Handlungshoheit über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Wir gehen daher davon aus, dass die hier angekündigten, rechtlichen Schritte durch Herrn Becker zunächst von seinem Insolvenzverwalter genehmigt werden müssen.
Eine solche Genehmigung wurde uns bislang nicht vorgelegt. Die geltend gemachten Ansprüche von Herrn Becker sind daher bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen.
Herr Becker hat in die Aufnahme und Ausstrahlung der Preisverleihung eingewilligt. Das ihm zur Verfügung gestellte Videomaterial hat er sogar selbst auf seinen Social Media Kanälen verbreitet. Mangelnde Recherchearbeiten im Vorfeld der Verbreitung gehen zu seinen Lasten.
Die Übergabe des Preises steht im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen und Erkenntnissen des laufenden Insolvenzverfahrens, insbesondere auch der Tatsache, dass Herr Becker nicht alle Vermögenswerte korrekt angegeben haben soll. Der von Herrn Becker angegriffene Beitrag enthält daher eine gesellschaftskritische Meinungsäußerung in Form von Satire, die sich auf ein aktuelles Ereignis bezieht.
Herrn Becker kommt als Person des öffentlichen Lebens eine Vorbildfunktion zu. Eine kritische Auseinandersetzung mit etwaigen Verfehlungen muss Herr Becker sich daher gefallen lassen.
Dr. Patricia Cronemeyer
Rechtsanwältin
06.10.2020
Presserechtliches Informationsschreiben zu Berichterstattungen über Johann Lafer
Im Namen unseres Mandanten Johann Lafer und dessen Familie haben wir die Medien über das Folgende zu informieren:
Nach einem Todesfall in der Familie fand die Beisetzung im engsten Familienkreis statt. Diese wurde durch „Paparazzi-Fotografen“ gestört.
Aus gegebenen Anlass weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die dabei angefertigten Bildaufnahmen gegen den Willen der Trauergäste entstanden sind.
Die Familie hat bewusst darauf verzichtet, Pressevertreter einzuladen. Eine etwaige Veröffentlichung dieser Fotos wäre daher zweifellos schwer rechtswidrig und würde schwer in das Persönlichkeitsrecht der Trauernden eingreifen.
Die Familie bittet eindringlich darum, ihren Willen zu respektieren, ohne die Öffentlichkeit zu trauern.
Wir gehen daher davon aus, dass von einer Verbreitung von Fotos der Beisetzung sowie von einer diesbezüglichen Textberichterstattung Abstand genommen wird.
Im Falle des rechtswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Familie werden alle denkbaren presserechtlichen Schritte eingeleitet.
Dr. Patricia Cronemeyer
Rechtsanwältin
24.09.2020
Presserechtliches Informationsschreiben zu Berichterstattungen über Daniel Raab
Aus Anlass der aktuellen Berichterstattung in einer Illustrierten haben wir im Namen unseres Mandanten Daniel Raab, Sohn von Patrick Lindner, folgendes mitzuteilen:
Unser Mandant ist keine Person des öffentlichen Lebens und lebt seit Jahren zurückgezogen.
Wir bitten daher, die Privatsphäre unseres Mandanten zu respektieren und von Veröffentlichungen jedweder Art Abstand zu nehmen.
Wir haben bereits gegen die erfolgte Berichterstattung der Illustrierten ein gerichtliches Verbot erwirkt, da diese die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Privatsphäre unseres Mandanten, verletzt.
Auch in Zukunft sind wir damit beauftragt, gegen jede Form rechtswidriger Wort- und/oder Bildberichterstattung presserechtliche Schritte einzuleiten.
Wir bitten daher um dringende Beachtung.
Dr. Patricia Cronemeyer
Rechtsanwältin
16.09.2020
Presserechtliches Informationsschreiben zu Berichterstattungen über Renate Lingor und Louise Hansen
Im Namen unserer Mandantinnen Renate Lingor und Louise Hansen nehmen wir Bezug auf die aktuelle Berichterstattung über unsere Mandantinnen in einer Illustrierten.
Hierzu haben wir festzustellen, dass entgegen der Behauptung der Illustrierten, Frau Renate Lingor und Louise Hansen nicht miteinander liiert sind.
Wir sind damit beauftragt, gegen derartige Falschbehauptungen rechtlich vorzugehen. Darüber hinaus bitten wir darum, die Privatsphäre unserer Mandantschaft zu respektieren.
Dr. Patricia Cronemeyer
Rechtsanwältin
16.09.2020
Presserechtliches Informationsschreiben zu Berichterstattungen über Renate Lingor und Louise Hansen
Im Namen unserer Mandantinnen Renate Lingor und Louise Hansen nehmen wir Bezug auf die aktuelle Berichterstattung über unsere Mandantinnen in einer Illustrierten.
Hierzu haben wir festzustellen, dass entgegen der Behauptung der Illustrierten, Frau Renate Lingor und Louise Hansen nicht miteinander liiert sind.
Wir sind damit beauftragt, gegen derartige Falschbehauptungen rechtlich vorzugehen. Darüber hinaus bitten wir darum, die Privatsphäre unserer Mandantschaft zu respektieren.
Dr. Patricia Cronemeyer
Rechtsanwältin